Hilfebedürftig oder nicht?

Sparbuch und Hartz IV

  • Lesedauer: 1 Min.
Lebt eine Jugendliche bei der Mutter, die ALG II bezieht, und hat ebenfalls Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen, darf das Jobcenter die Zahlungen nicht mit der Begründung einstellen, dass die Großeltern auf den Namen der Enkelin Sparbücher mit Guthaben von fast 10 000 Euro angelegt haben.

Das gilt jedenfalls dann, wenn die Großeltern die Sparbücher verwahren und nicht bereit sind, den angelegten Betrag an die Enkelin auszuzahlen. Dass der Betrag den gesetzlichen Freibetrag übersteigt, spielt keine Rolle, solange sich die Großeltern die Verfügung über das Guthaben vorbehalten. Steht der Minderjährigen das Guthaben nicht wirklich zur Verfügung, ist es ihr auch nicht zuzurechnen - und somit nach wie vor hilfebedürftig. So urteilte das Sozialgericht Gießen am 15. Juli 2014 (Az. S 22 AS 341/12). OnlineUrteile.de/nd

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