Vater hat Anspruch auf Unterhalt

Elterngeld und Kindesunterhalt

  • Lesedauer: 1 Min.
Wer Elterngeld bezieht, muss nicht arbeiten gehen, um die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem weiteren Kind zu erfüllen.

Liegt eine Erwerbsobliegenheit - also die Verpflichtung, erwerbstätig zu sein - allerdings vor, gilt sie auch dann, wenn das jüngere Kind noch nicht das dritte Lebensjahr erreicht hat.

Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. September 2014 (Az. 10 UF 429/14).

Die Eltern des 2008 geborenen Kindes sind geschieden. Der Junge lebt im Haushalt des Vaters. Die Mutter hat ein weiteres, 2012 geborenes Kind. Bis September 2013 bezog sie Elterngeld. Der Vater, ein Arzt, verlangte Unterhalt von der Mutter.

Der Vater kann Kindesunterhalt ab Oktober 2013 verlangen, entschied das Gericht. Während des Bezugs von Elterngeld bestehe für denjenigen, der Unterhalt zahlen muss, keine Erwerbsobliegenheit.

Danach aber schon. Dann würde ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet. Der Umstand, dass ein weiteres Kind noch nicht drei Jahre alt sei, ändere daran nichts. Die Verpflichtung zu arbeiten, bestehe gegenüber dem minderjährigen Kind aus einer früheren Beziehung dennoch.

Bei der Mutter, einer gelernten Krankenschwester, legten die Richter für die Berechnung des Unterhalts das Halbtageseinkommen einer Krankenschwester zugrunde. DAV/nd

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