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Bei Zweifel am Geschlecht ...

Bewerbungsfall: Diskriminierung oder nicht?

  • Lesedauer: 2 Min.
Nur weil ein potenzieller Arbeitgeber Zweifel am Geschlecht eines Bewerbers äußert und einen anderen Bewerber bevorzugt, liegt noch keine Diskriminierung vor.

Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 9. April 2014 (Az. 7 Sa 501/13).

Vermittelt durch eine Leiharbeitsfirma bewarb sich die spätere Klägerin bei einem Designerschmuckbetrieb als Kommissioniererin. Unter anderem hatte sie ein Gespräch mit dem Logistikleiter. Als ihre Bewerbung erfolglos blieb, klagte sie auf Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts und berief sich dabei auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), besser bekannt als Anti-Diskriminierungsgesetz.

Nach ihrer Aussage hatte der Logistikleiter deutlich zu verstehen gegeben, dass er nicht glaube, dass sie eine Frau sei. Durch sein Verhalten sei ihre geschlechtliche Identität angezweifelt worden. Er habe sie dadurch herabgewürdigt.

Die Richter der ersten Instanz entschieden, dass keine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts oder aufgrund eines »vermeintlichen Geschlechts« vorliege. Die Frau habe in ihrer Klage weder eine bestimmte sexuelle Identität »im Gesetzessinne« - also männlich oder weiblich - behauptet, noch dass sie deswegen benachteiligt worden sei.

Die Klägerin legte Berufung ein und wies nun darauf hin, dass sie transsexuell sei. Diskriminierungen erführen transgeschlechtliche Menschen unter anderem, weil sie in ihrem gewählten Geschlecht als untypisch auffielen. Das Verhalten des Logistikleiters habe ihr Geschlecht letztlich in Frage gestellt. Allein dieses Verhalten sei bereits eine Benachteiligung.

Auch die Richter der zweiten Instanz konnten keine irgendwelche Benachteiligung erkennen. Sie sahen keinen Zusammenhang zwischen der Ablehnung und der Transsexualität der Bewerberin. Weder ihre Ansprechpartnerin bei der Zeitarbeitsfirma noch der Logistikleiter hätten von der Transsexualität der Bewerberin gewusst - weswegen sie die Bewerberin auch nicht »wegen des Geschlechts« hätten benachteiligen können. DAV/nd

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