Aussteigender Fahrgast haftet teilweise

Verkehrsrecht

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Beim Zusammenstoß mit einem aus einem Bus aussteigenden Fahrgast trifft den Radfahrer der Großteil der Schuld. Denn er ist es, der den haltenden Bus vorsichtig umfahren muss. Aber auch der Fahrgast haftet teilweise.

Das entschied das Kammergericht Berlin (Az. 29 U 18/14). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet, war eine Radfahrerin auf einem Radweg unterwegs, der an einer Bushaltestelle vorbeiführte. Dort kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Mann, der aus dem Bus ausstieg. Dabei stürzte die Radfahrerin und verletzte sich an der Wirbelsäule. Sie musste operiert werden und konnte vier Monate nicht arbeiten.

Sie verklagte den Mann und verlangte sowohl Schmerzensgeld als auch Schadenersatz. Denn er hätte schließlich unachtsam den Radweg betreten.

Das Kammergericht Berlin bestätigte zwar, dass der Mann sich beim Aussteigen hätte umsehen müssen, doch die Hauptschuld liege bei der Radfahrerin. »Sie hätte an einem haltenden Bus nur dann vorbeifahren dürfen, wenn die aussteigenden Fahrgäste nicht behindert oder gefährdet werden«, so Rechtsanwältin Jetta Kasper. Im vorliegenden Fall hätte die Radlerin entsprechend langsam und vorsichtig fahren müssen, während die Passagiere den Bus verließen.

Das Gericht entschied aber auch, dass der Fahrgast teilweise haftet und ein Fünftel des eingeklagten Betrages zahlen muss. Den Rest trägt die Radfahrerin selbst. D-AH/nd

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