Betriebskostenabrechnung
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regelt der § 556a den Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten. Wenn nichts anderes vereinbart wurde und auch keine anderweitige Vorschriften dem entgegenstehen, sind Betriebskosten, die von Mietern nach einem erfassten Verbrauch verursacht werden, so auf die Mieten umzulegen, dass der unterschiedliche Verbrauch Berücksichtigung findet.