EuGH-Urteil zu Flugverspätung

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Bei einer Flugverspätung seiner Mitarbeiter kann ein Arbeitgeber Schadenersatz von der Airline verlangen. Die Fluggesellschaft hafte für Schäden, die dem Arbeitgeber durch die Verspätung entstanden seien, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 17. Februar 2016 (Az. C-429/14). Allerdings könne der Arbeitgeber nur die im sogenannten Montrealer Übereinkommen festgelegte Höchstsumme für Verspätungsschäden fordern, die derzeit bei rund 5000 Euro liegt. Das Abkommen aus dem Jahr 1999 regelt Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr.

Zudem dürften die Schadenersatzleistungen für den Arbeitgeber nicht die Summe übertreffen, die auch der betroffene Reisende individuell einfordern könnte, hieß es in dem Urteil.

Im vorliegenden Fall ging es um den Streit zwischen der Fluggesellschaft Air Baltic und dem Sonderermittlungsdienst der Republik Litauen. Zwei Mitarbeiter des Dienstes erreichten ihr Flugziel in Aserbaidschan mehr als 14 Stunden verspätet. Gemäß litauischen Regelungen musste der Arbeitgeber deshalb zusätzliche Reisekosten und Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Diese forderte der Sonderermittlungsdienst von der Airline zurück. Der Fall ging bis zum Obersten Gerichtshof Litauens, der den EuGH um Prüfung bat. dpa/nd

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