Privat gesurft
Kündigung
Das entschied das Berliner Landesarbeitsgericht (Az. 5 Sa 657/15). Die Datenverwertung sei zulässig, wenn der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit habe, den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen, so das Gericht.
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber den Rechner eines Mitarbeiters überprüft und festgestellt, dass der Beschäftigte an fünf von 30 Arbeitstagen das Internet privat genutzt hatte.
Das Gericht hielt wegen dieser unerlaubten Nutzung die sofortige Kündigung für rechtens. Beim Browserverlauf handele es sich zwar um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Die Datenverwertung sei jedoch zulässig, weil das Gesetz solch eine Missbrauchskontrolle auch ohne eine Einwilligung des Betroffenen erlaube und der Arbeitgeber keine Möglichkeit gehabt habe, die unerlaubte Internetnutzung mit anderen Mitteln nachzuweisen.
Das Gericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. dpa/nd
Zum Aktionspaket
Linken, unabhängigen Journalismus stärken!
Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.
Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.