Studentin mit Vermögen erhält keinen Ausbildungsunterhalt

Ausbildungsunterhalt

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Eine 21-Jährige studierte seit dem Wintersemester 2013/2014 und hatte am Studienort eine eigene Wohnung. Als sie im März 2012 volljährig wurde, besaß sie ein Vermögen von über 56 000 Euro. 25 000 Euro hatte ihr der Vater gegeben. Auch die vom Vater geschiedene Mutter ließ der Tochter immer wieder Geld zukommen. Nun forderte die Studentin ab Dezember 2013 vom Vater einen monatlichen Ausbildungsunterhalt.

Sie habe von ihm genug Geld bekommen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, meinte der Vater - und zahlte nicht. Dagegen klagte die Tochter.

Das zuständige Amtsgericht wies die Klage der Tochter gegen den Vater ab. Sie brauche auf Grund ihres Vermögens keinen Unterhalt, also habe sie darauf auch keinen Anspruch.

Doch damit endete der Fall noch nicht. Mutter und Tochter hatte eine vermeintlich schlaue Idee: Die Mutter forderte von der Tochter alle Beträge zurück, die sie ihr seit dem 18. Geburtstag überwiesen hatte. Die Studentin übertrug der Mutter 40 800 Euro und legte flugs Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein: Jetzt sei sie doch nun wirklich »unterhaltsbedürftig«.

Doch der Dreh funktionierte nicht: Das Oberlandesgericht Zweibrücken wies mit Urteil vom 16. Oktober 2015 (Az. 2 UF 107/15) die Beschwerde zurück. Ein volljähriges Kind, das sich in Ausbildung befinde und über eigenes Vermögen verfüge, müsse damit seinen Lebensunterhalt bestreiten. Das Vermögen dürfe nicht anderweitig verbraucht werden. Erst wenn nur noch ein »Notgroschen« übrig sei, könne das Kind von den Eltern Ausbildungsunterhalt verlangen.

Dass die Studentin ihr Vermögen der Mutter zurückübertragen habe, sei nicht akzeptabel. Sie müsse sich daher so behandeln lassen, als ob es noch vorhanden wäre. Hätte die Studentin seit März 2012 ihr Guthaben nach und nach für ihren Unterhaltsbedarf verwendet, wären jetzt mindestens noch 30 000 Euro übrig. Damit könnte sie ihren Lebensunterhalt auch noch weitere zwei, drei Jahre decken - selbst wenn man einen Schonbetrag von 5000 Euro für notwendigen Sonderbedarf und/oder Notfälle abziehe.

Dass ihr die Mutter hohe Beträge ausdrücklich nicht zweckgebunden für die Ausbildung geschenkt habe, ändere nichts: Ein volljähriges Kind müsse sein Vermögen für den Ausbildungsunterhalt einsetzen - unabhängig davon, wie es der »Stifter« oder die »Stifterin« verwendet sehen wolle. OnlineUrteile.de

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