nd-aktuell.de / 18.05.2016 / Ratgeber / Seite 24

Wenn es ohne Ankündigung klingelt ...

Mietrecht zum Handwerkereinsatz

Wenn ein vom Vermieter bestellter Handwerker ohne Ankündigung klingelt, ist der Mieter nicht verpflichtet, diesen in die Wohnung zu lassen.

Ist in der Wohnung etwas kaputt, muss der Mieter diesen Mangel seinem Vermieter anzeigen. Am besten - auch um spätere Streitigkeiten zu vermeiden - schriftlich. Auf diese Mängelanzeige kann dann der Vermieter auf verschiedene Arten reagieren.

Entweder er tut nichts und zwingt so den Mieter, weitere Schritte, wie etwa Mietminderung oder Klage auf Beseitigung der Mängel, einzuleiten. Oder er nimmt sich des Problems an und möchte den Mangel beseitigen. Aber auch dann müssen Vermieter und Mieter einige Spielregeln beachten.

In diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 25. August 2015 (Az. 222 C 93/15).

In der Entscheidung hatte der Vermieter nach Anzeige des Mangels einen Handwerker bestellt - was zunächst im Interesse des Mieters war. Grundsätzlich ist der Mieter dann auch verpflichtet, die Reparaturmaßnahmen zu dulden. Hier hatte jedoch der Vermieter einfach Handwerker beauftragt und diese zu der Wohnung des Mieters geschickt. Dieser war nicht bereit, den Handwerker ohne Vorankündigung in die Wohnung zu lassen.

Zu Recht, so das Amtsgericht Köln. Auch wenn die Arbeiten vom Mieter gewünscht sind, müssen diese vorher rechtzeitig angekündigt werden. Was genau »rechtzeitig« ist, ist in jedem Einzelfall verschieden. Je nach Dringlichkeit der Arbeiten ist die Ankündigungsfrist länger oder kürzer.

Der Richter stellte auch fest, dass nicht nur der Beginn der Arbeiten, sondern auch der voraussichtliche Umfang und das voraussichtliche Ende der Reparaturen in der Ankündigung mitgeteilt werden müssen. Der Mieter muss in der Lage sein, die Beeinträchtigung durch die Arbeiten zu überblicken und letztlich auch prüfen können, ob er genau diese Maßnahmen dulden muss. Dies wäre zum Beispiel nicht der Fall, wenn die angekündigten Arbeiten ganz offensichtlich nicht geeignet sind, den angezeigten Mangel zu beseitigen.

Sofern der Vermieter diese Regeln bei der Beseitigung von Mängeln nicht beachtet, ist der Mieter auch nicht verpflichtet, den Handwerker hereinzulassen. Vielmehr kann er - ohne seine Rechte zu verlieren - in einem solchen Fall von seinem Hausrecht Gebrauch machen und den Handwerker aus der Wohnung verweisen. DAV/nd