Streit ums »Willkommen«-Schild

Mietrecht

Eine Vermieterin konnte ein Schild mit der Aufschrift »Willkommen« an der Wohnungstüre nicht verbieten.

Im Grunde ist es ganz einfach: Hinter der Eingangstüre seiner Wohnung hat der Mieter weitgehende Gestaltungsfreiheit, davor muss er Rücksicht auf die Mitbewohner nehmen. Doch manchmal gibt es eben auch Grenzfälle. So musste das Landgericht Hamburg (Az. 333 S 11/15) laut Infodienst Recht und Steuern der LBS über ein außen an der Wohnungstüre angebrachtes Schild entscheiden.

Der Fall: Die Aufschrift hieß schl...


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