nd-aktuell.de / 08.06.2016 / Ratgeber / Seite 28

Die Fristen im Auge behalten

Rund um Geschenkgutscheine

Ingrid Laue
Flattert eine Einladung, beispielsweise zur Taufe, zum Geburtstag, zur Jugendweihe oder Hochzeit ins Haus, ist mit der Einladung fast immer auch die Frage verbunden: Was soll man schenken?

Die Erfahrungen zeigen: Viel Geld wird vergeudet, weil man etwas schenkt, was das Herz des Beschenkten nicht erfreut. Oft ist es nicht oder nur mit Mühe möglich, das Geschenk wieder umzutauschen. Daher ist es akzeptable Idee, Bargeld oder einen Geschenkgutschein in den Umschlag zu legen. Damit aber beim Geschenkgutschein nichts schief geht, sollte folgendes beachtet werden.

Üblicherweise gilt für die Einlösung eines Gutscheins eine Frist zwischen zwölf Monaten und drei Jahren. Ist ein Gutschein unbefristet, kann er innerhalb von drei Jahren eingelöst werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Schein gekauft wurde. Gutscheine aus dem Jahr 2016 sind folglich bis zum 31. Dezember 2019 gültig.

Händler sind nicht verpflichtet, Gutscheine in Bargeld einzulösen. Wer nichts Passendes findet, hat schlechte Karten. Wer einen Gutschein in mehreren Etappen einlösen möchte, ist hierbei auf die Kulanz des Händlers angewiesen.

Bei Gutscheinen für Musicals, Konzerte, Theater usw. sind die angegebenen festen Termine der Veranstaltung zu beachten, sonst verfallen die Tickets. Bei verschenkten Kinokarten, die nicht für einen bestimmten Film gelten, muss das Ausstellungsdatum vermerkt sein. Die Gutscheine für den Kinobesuch dürfen nicht vor Ablauf von zwei Jahren verfallen.

Ein Gutschein ist wie Bargeld. Selbst wenn er auf einen bestimmten Namen ausgestellt ist und verloren geht, kann er von jedem eingelöst werden. Ausnahmen gelten bei speziellen Leistungen wie dem Neubezug einer Polstergarnitur, die eine bestimmte Person einlösen soll.

Bei Pleite des Händlers verliert der Gutschein seinen Wert. Nur solange noch Waren zum Verkauf stehen, wird der Händler den Wertschein einlösen.