Verbraucherschutz stärker verankern

Fragen & Antworten zum Bauvertragsrecht

  • Lesedauer: 2 Min.
Wer ein Haus baut, geht oft große finanzielle Risiken ein. Nicht allen privaten Bauherren gelingt es, den Vertrag mit der Baufirma wasserdicht zu formulieren - deshalb will die Bundesregierung den Verbraucherschutz stärker im Bauvertragsrecht verankern.

Verträge zwischen privaten Bauherren und Bauunternehmern sollen künftig klare Fristen und mehr Details zu den Leistungen enthalten. Die erste Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag fand am 10. Juni 2016 statt.

Was hat der Bauunternehmer künftig vorzulegen?

Er muss dem Auftraggeber eine Baubeschreibung präsentieren, in der die einzelnen Leistungen und Materialen konkret benannt sind. Damit kann sich der potenzielle Kunde einen Überblick verschaffen und verschiedene Angebote besser vergleichen. Außerdem darf kein Vertrag mehr geschlossen werden, ohne dass genau festgelegt wird, wann der Bau spätestens fertig sein soll. Denn private Bauherrn kommen in die Bredouille, wenn sie vor dem Umzug ins Eigenheim fristgerecht ihren Mietvertrag kündigen. Nach Angaben des Bauherren-Schutzbundes ist die Bauzeit in 56 Prozent aller Verträge bisher nicht fixiert.

Und wenn der Bauherr dennoch kalte Füße kriegt?

Das neue Bauvertragsrecht soll dem Auftraggeber ermöglichen, den Vertrag in den ersten 14 Tagen nach der Unterzeichnung zu kündigen.

Wenn sich Ansprüche nach Ver- tragsabschluss noch ändern?

Braucht der Bauherr etwa nach Baubeginn noch ein Zimmer mehr, weil seine Familie wächst, soll sich der Unternehmer solchen Wünschen nicht generell verschließen dürfen. Entscheidend: Sind die Änderungswünsche »zumutbar«? Dann muss die Baufirma künftig ein - finanziell angemessenes - Angebot zur Mehr- oder Minderleistung abgeben. Als »nicht zumutbar« gelten Änderungen, die der Bauunternehmer mit seinen technischen und personellen Möglichkeiten nicht vornehmen kann.

Welche Druckmittel hat der Bauherr in der Hand?

Der Bauunternehmer soll künftig bis zur Fertigstellung des Hauses nur noch maximal 90 Prozent des vereinbarten Preises als Abschlagszahlung fordern dürfen. Mit den restlichen 10 Prozent oder mehr in der Hand kann der Bauherr Mängelbehebungen leichter durchsetzen.

Wer wäre künftig zuständig bei Pfusch am Bau?

Wenn die Ursache für Mängel fehlerhafte eingebaute Materialien sind, ist grundsätzlich die Firma in der Pflicht, die diese Ware verkauft hat. Sie muss dann nicht nur das fehlerhafte Material - also etwa rissige Kacheln - ersetzen, sondern auch die Kosten für den Ein- und Ausbau übernehmen. Das war im Verhältnis zwischen Verkäufern und Endkunden auch bisher schon so.

Neu ist, dass beauftragte Handwerker und Baufirmen den Verbrauchern hier gleichgestellt werden sollen, um auch ihr Risiko zu senken. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks forderte den Bundestag auf, der »Haftungsfalle für Handwerker« ein Ende zu setzen und die Gewährleistungsregeln »rechtssicher« zu gestalten. Der Gesetzentwurf greife zu kurz. dpa/nd

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