Waldschlösschenbrücke halb illegal

Bundesverwaltungsgericht erklärt Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig

  • Michael Bartsch, Dresden
  • Lesedauer: 2 Min.
Die Dresdner Waldschlösschenbrücke erregt seit Jahren die Gemüter. Ein aktuelles Urteil fordert nun Politik und Verwaltung.

Seit Ende August 2013 rollt der Verkehr über die Dresdner Waldschlösschenbrücke. Die seit Mittwoch laufenden Verhandlungen am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erschienen wie das letzte juristische Nachspiel zu einem makabren Kapitel Dresdner Streitunkultur. Es ging um eine bis ins Jahr 2004 zurückreichende Klage der Grünen Liga gegen den Planfeststellungsbeschluss. Den erklärte der Neunte Senat unter Richter Wolfgang Bier am Freitag für rechtswidrig. Das bedeutet nicht, dass die 182 Millionen Euro teure Brücke nun gesperrt oder gar abgerissen werden müsste. Die Richter forderten aber eine erneute Prüfung der ökologischen Auswirkungen. Nachgeholt werden muss die Verträglichkeitsprüfung für das Flora-Fauna-Habitat (FFH) des Baugebietes an den Elbwiesen.

Der einmalige Fall, dass über ein seit drei Jahren befahrenes Brückenbauwerk zu entscheiden war, hängt mit der Ausweisung des FFH-Gebietes erst wenige Monate nach dem Planfeststellungserlass 2004 zusammen. Das Elbtal wurde von der EU-Kommission außerdem zum Vogelschutzgebiet erklärt. Die Landesdirektion als verantwortliche Mittelbehörde reagierte deshalb 2008 indirekt auf die Klage der Grünen Liga und weiterer Naturschutzverbände. Sie bewertete 2008 die FFH-Verträglichkeit neu und machte dabei von der Möglichkeit einer Ausnahmezulassung nach der europäischen FFH-Richtlinie Gebrauch. Beim Dresdner und beim sächsischen Oberverwaltungsgericht waren die Kläger, die natürlich auch das umstrittene Bauwerk insgesamt stoppen sollten, zunächst gescheitert.

Das Bundesverwaltungsgericht als dritte Instanz rief den Europäischen Gerichtshof zu Hilfe. Der stellte im Januar dieses Jahres fest, dass auch ein vor der Ausweisung eines Schutzgebietes begonnenes Projekt unter das so genannte Verschlechterungsverbot fällt. Die Beeinträchtigung von Lebensräumen und die Störung von Arten seien auszuschließen. Der eigentliche Baubeginn der Brücke erfolgte nach weiteren Verzögerungen auch erst 2007. Deshalb muss nun die Landesdirektion die Verträglichkeit in einem ergänzenden Verfahren erneut prüfen und festgestellte Mängel beheben. Das Gericht verwies den Fall nicht an das sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen zurück. Einen Vergleich mit dem Freistaat Sachsen, der auf ökologische Kosmetik hinausgelaufen wäre, lehnte der Anwalt der klagenden Umweltschützer ab.

Nicht zwangsläufig muss dieses Urteil zu verschärften Auflagen oder Verkehrsbeeinträchtigungen führen. Stellt sich beispielsweise heraus, dass weit weniger Fledermäuse wie die legendäre Kleine Hufeisennase durch das massive Bauwerk betroffen sind als angenommen, könnte das Tempolimit 30 auf der Brücke entfallen. Die Grüne Liga war am Freitag noch nicht für eine Stellungnahme erreichbar. Der über 20 Jahre währende Streit um die ästhetisch, ökologisch, finanziell und verkehrspolitisch fragwürdige Brücke ist damit noch nicht beendet. Gegen den nun erforderlichen neuen Planfeststellungsbeschluss könnte erneut geklagt werden.

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