nd-aktuell.de / 18.08.2016 / Brandenburg / Seite 12

Auch Wohnungslose können wählen

Auch wer nicht im Melderegister eingetragen ist, darf wählen. Allerdings muss die Aufnahme ins Wahlverzeichnis selbst beantragt werden. Außerdem müssen Betroffene sich seit dem 18. Juni überwiegend in Berlin aufgehalten haben und einen amtlichen Ausweis mit Foto vorgelegen. mjo