In Wohnanlage nicht eigenmächtig instand setzen

Wohnungseigentümergemeinschaft

  • Lesedauer: 2 Min.

Ohne den dürfen sie in der Regel nicht selbst Hand anlegen und können daher keinen Kostenersatz von der Gemeinschaft verlangen. Die Wüstenrot Bausparkasse (W&W) verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. V ZR 246/14).

Es ging um eine ältere Wohnanlage mit erheblichem Sanierungsstau. Die Gemeinschaft beschloss eine Sanierung, die sich weitgehend an dem Plan eines Architektenbüros orientierte. Allerdings sah dieser im Hinblick auf die Feuchtigkeitsschäden im Kellerbereich auch eine Sanierung der Kellersohle vor. Dazu war die Gemeinschaft wegen der damit verbundenen hohen Kosten zunächst nicht bereit. Vielmehr wollte man abwarten, ob die anderen beschlossenen Maßnahmen ausreichten, um die Feuchtigkeit zu beheben.

Da die Kellerwände feucht blieben, sanierte der Eigentümer der Souterrainwohnung die Kellersohle auf eigene Faust und verklagte die Gemeinschaft auf Kostenersatz. Damit kam er vor Gericht jedoch nicht durch.

Laut Urteil war er nicht berechtigt, ohne entsprechenden Beschluss Gemeinschaftseigentum zu sanieren. Vielmehr hätte er einen neuen Beschluss der Gemeinschaft herbeiführen müssen, da die seitherigen Maßnahmen nicht ausreichten. Falls die Gemeinschaft die erforderliche Sanierung weiter abgelehnt hätte, bestand die Möglichkeit, den Beschluss gerichtlich zu ersetzen. Darauf dürfe man nur ganz ausnahmsweise verzichten, wenn unmittelbar ein Schaden drohe und nicht mehr rechtzeitig ein Beschluss gefasst werden könne, so das Gericht. Doch auch in diesem Fall müsse man sich an den Verwalter wenden, damit der die nötigen Sofortmaßnahmen einleitet. W&W/nd

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