nd-aktuell.de / 28.09.2016 / Ratgeber / Seite 24

Keine Kündigung wegen pflegebedürftiger Eltern

Mietrecht: Eigenbedarf

Die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 3. Februar 2016 (Az. 12 C 299/15).

Hintergrund: Eigenbedarf ist einer der wenigen Gründe, aus denen ein Vermieter den Mietvertrag kündigen kann, auch wenn der Mieter sich vertragstreu verhalten hat. Es reicht aber nicht, einfach Eigenbedarf zu verkünden. Der Vermieter muss vernünftige und nachvollziehbare Gründe haben, aus denen er die Wohnung für sich oder seine Angehörigen nutzen will. Und diese muss er auch überzeugend darlegen können.

Der Fall: Die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses machte Eigenbedarf an einer Dachgeschosswohnung geltend. Dies begründete sie damit, dass sie gemeinsam mit ihrer Tochter dort einziehen wolle, um ihre im Erdgeschoss des Hauses lebenden Eltern besser betreuen zu können. Ihr Vater war 92, die Mutter 78 Jahre alt. Die Mutter versorge den Vater »nach Kräften«, die Tochter fahre bereits fast jeden Tag zu ihren Eltern, um sie zum Beispiel zum Arzt zu begleiten oder beim Einkaufen zu helfen. Der betagte Vater könne aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr allein bleiben.

Die Mieter widersprachen der Kündigung. Sie sahen bei den Eltern der Vermieterin keine aktuelle Verschlechterung der Konstitution. Die Vermieterin klagte daraufhin.

Das Urteil: Das Amtsgericht Recklinghausen wies die Klage der Vermieterin ab. Diese habe keinen konkreten Grund vorgetragen, aus dem ihr Einzug in die Wohnung nötig sei. Offenbar koche die Mutter noch selbst, Pflegedienst oder Essen auf Rädern seien nicht beauftragt. Aus den vorgelegten Arztberichten ergebe sich auch keine Erforderlichkeit einer dauerhaften Betreuung der Eltern.

Weder habe die Vermieterin dargelegt, warum die Betreuung gerade jetzt erforderlich geworden sei, noch habe sie konkret erklärt, worin ihre künftige Betreuung für die Eltern bestehen solle. Eine Unterstützung bei Arztbesuchen, Friseur und Einkäufen könne auch von der bisherigen Wohnung der Vermieterin aus stattfinden, die im gleichen Postleitzahlgebiet liege. D.A.S./nd