Bauherr muss nicht bis zum Schadeneintritt warten

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Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 29. November 2013 (Az. 13 U 80/12) sind Argumente von Bauunternehmen, es sei trotz jahrelanger Nutzung kein Schaden eingetreten, nicht hinzunehmen.
Im verhandelten Fall hatte ein Bauherr in der Gewährleistungszeit Fehlstellen und Undichtigkeiten an der Dampfbremse festgestellt. Da das Unternehmen die komplette Erneuerung der Dampfbremsfolie verweigerte, klagte er einen Vorschuss von 24 000 Euro auf Mängelbeseitigung ein.
Das Landgericht Freiburg folgte den Argumenten eines Sachverständigen, der nur kleine Leckagen fand und Sanierungsmaßnahmen von 5000 Euro vorschlug. Erst das OLG gab der Klage des Bauherrn statt.
Mit den vom Sachverständigen vorgenommenen Bauteilöffnungen sei durchaus die Mangelhaftigkeit des Werkes nachgewiesen. Der Bauherr muss sich nicht auf das »Flickwerk« durch Ausbessern von Fehlstellen einlassen. Er hat Anspruch auf die vollflächige Erneuerung der Dampfbremsfolie.
Dabei ist ohne Bedeutung, ob und welchem Umfang bereits Feuchteschäden eingetreten sind. Wenn die Werkleistung des Unternehmens nur das Risiko eines späteren Schadens in sich birgt, muss sein Eintreten nicht erst abgewartet werden.
Gutachter neigen aus pragmatischen Gründen – auch in Verkennung der Rechtsprechung – dazu, angesichts der Unverhältnismäßigkeit einer Mangelbeseitigung preisgünstige Sanierungsmaßnahmen zu empfehlen. Derlei Maßnahmen allerdings entlasten lediglich den Auftragnehmer. Kein Bauherr muss das akzeptieren. BSB/nd

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