nd-aktuell.de / 02.11.2016 / Ratgeber / Seite 24

Mieterhöhung, Schimmel, Lift und Hausmeister

Mietrechtsurteile

OnlineUrteile.deOnlineUrteile.de

Im konkreten Fall war es darum gegangen, ob das Beifügen eines Sachverständigengutachtens ausreicht, um ein Mieterhöhungsverlangen ordnungsgemäß zu begründen. Das wurde nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS vom Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 66/15) nun geklärt. Enthält das Gutachten die Angaben, die für Mieter erforderlich sind, um die Berechtigung der beabsichtigten Erhöhung zu prüfen, reicht das aus. Dazu gehören eine Aussage des Sachverständigen über die tatsächliche örtliche Vergleichsmiete und eine Einordnung der zu beurteilenden Wohnung in das örtliche Preisgefüge. LBS/nd

Mieter hatten durch falschen Gebrauch der Wohnung Schimmelbefall verursacht.

Schimmel zählt er zu den am meisten gefürchteten Problemen im Zusammenhang mit einer Immobilie. Er ist nur sehr schwer zu entfernen, hat er sich erst einmal in dem Mauerwerk festgesetzt.

Der Fall: Erst beim Übergabetermin einer Wohnung von den Mietern auf den Eigentümer fiel es auf, dass die Wände mehrerer Zimmer stark von Schimmelpilz befallen waren. Die Beseitigung kostete 4400 Euro, 2000 Euro für einen Sachverständigen und 670 Euro Mietausfall.

Der Eigentümer forderte Schadenersatz, da die Mieter unzureichend gelüftet und so dem Schimmelpilz erst Vorschub geleistet hätten. Sie hätten offensichtlich über die gut erkennbare Durchfeuchtung der Wand einfach hinweggesehen.

Das Urteil: Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn (Az. 7 C 274/13) folgte dem Gutachten. Vieles sprach für das Lüftungsverhalten. Den Mietern könne der Pilzbefall nicht verborgen geblieben sein - zu Schadenersatz. LBS/nd

Mieterin hat Recht auf einen Lift, wenn dies vereinbart ist.

Die Eigentümerin eines Mietshauses darf einen alten Aufzug nicht wegen sicherheitstechnischer Mängel stilllegen oder ganz ausbauen, statt die Mängel zu beheben, wenn der Lift zum vertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache gehört. Eine 82-jährige schwerbehinderte Mieterin, die seit 1976 im 4. Stock lebt und ohne Lift die Wohnung nicht mehr verlassen kann, hat Anspruch darauf, weil er schon bei ihrem Einzug vorhanden war. Damit ist er Bestandteil der vereinbarten Ausstattung der Mietsache (Amtsgericht München vom 29. September 2015, Az. 425 C 11160/15). OnlineUrteile.de

Sollen Hausmeisterkosten umgelegt werden, müssen sie »ortsüblich« und wirtschaftlich vertretbar sein.

Berechnet eine bayerische Vermieterin pro Quadratmeter Wohnfläche/Monat 0,39 Euro Hausmeisterkosten, während der Durchschnitt in Bayern bei 0,28 Euro liegt, ist zu zweifeln, ob diese Forderung angemessen ist. Sind auch in der Umgebung die Hausmeisterkosten weit geringer, muss die Vermieterin nachvollziehbar darlegen, inwiefern der Betrag von 0,39 Euro dennoch angemessen sein könnte. Andernfalls sind die Mieter nicht verpflichtet, die Nebenkostenabrechnung mit diesem Posten zu akzeptieren (Amtsgericht Altötting vom 20. Oktober 2015, Az. 1 C 267/15). OnlineUrteile.de