Wirksamkeit einer Mieterhöhung bei Abgabe durch die Hausverwaltung

Urteil zum Mietrecht

  • Lesedauer: 1 Min.

Den Mietern ging am 25. Juni 2015 eine Mieterhöhungserklärung der Hausverwaltung als der Bevollmächtigten des Vermieters zu. Dem Schreiben lag die Verwaltervollmacht bei, aber lediglich in einer Kopie. Mit einem Schreiben vom 1. Juli 2015 wiesen die Mieter daher das Mieterhöhungsverlangen mangels Vollmacht zurück.

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg wies mit seinem Urteil vom 2. Mai 2016 (Az. 20 C 385/15) die Klage des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung ab. Die Begründung: Das Mieterhöhungsverlangen sei durch die unverzügliche Zurückweisung durch die Mieter unwirksam geworden. Ein solches Erhöhungsverlangen bedürfe nämlich, wenn es durch die Hausverwaltung abgegeben werde, der Vorlage einer Vollmachtsurkunde - und zwar im Original.

Aus: MieterEcho, Nr. 383/2016

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