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Urlaubssperre für Arbeitslose?

Sozialgericht Dortmund

Der Urlaub von Hartz-IV-Empfängern ist kein zulässiges Sanktionsmittel. Bis zu drei freie Wochen pro Jahr dürfen nur verweigert werden, wenn dies die Eingliederung in den Arbeitsmarkt beeinträchtigt.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1041791.urlaubssperre-fuer-arbeitslose.html

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