BGH stärkt Anspruch getrennt lebender Eltern auf Umgang mit Kind

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Karlsruhe. Getrennt lebende Eltern haben künftig Anspruch darauf, ihr Kind auch gegen den Willen des anderen Elternteils zur Hälfte betreuen zu dürfen. Der Maßstab für die Anordnung solch eines sogenannten paritätischen Wechselmodells »ist neben den beiderseitigen Elternrechten allerdings das Kindeswohl, das vom Gericht nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen ist«, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Beschluss. (XII ZB 601/15) Im Ausgangsfall streiten geschiedene Eltern über den Umgang mit ihrem fast 14 Jahre alten Sohn. Der Vater erstrebt gegen den Willen der Mutter die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells. Dem BGH zufolge erlaubt das Umgangsrecht den gleichberechtigten Eltern grundsätzlich eine jeweils hälftige Betreuung des Kindes durch Aufteilung der Umgangszeiten. Familiengerichte dürfen demnach ein Wechselmodell jeweils dann anordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen »dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht«, heißt es in der Entscheidung. Der BGH verwies damit den Fall zurück an das Oberlandesgericht Nürnberg. Es muss nun nach den Maßgaben aus Karlsruhe aufklären, inwieweit die Eltern noch kooperationsfähig sind, ob das Wechselmodell dem Wohl des Jungen entspricht und was er zu einem wöchentlichen Pendeln zwischen Mutter und Vater sagt. AFP/nd

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