nd-aktuell.de / 25.03.2017 / Kultur / Seite 9

Erkenne den Unterschied

Der Deutsche Presserat ist ein Selbstkontrollgremium der deutschen Zeitungen; in ihm wirken Vertreter der Verleger und von Journalistenverbänden. Ein Kodex formuliert Minimalstandards für die Berichterstattung. Freilich war das Boulevardblättern wie der »Bild«-Zeitung bislang herzlich egal, zumal das härteste Instrument des Presserats lediglich die öffentlich ausgesprochene Rüge ist. Dennoch hat diese durchaus Bedeutung, denn den meisten Medien ist der Kodex ethische Richtschnur.

Nehmen wir ein Beispiel. Bislang hieß es in Richtlinie 12.1 zum Diskriminierungsschutz nach Straftaten: »In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.«

Am Mittwoch dieser Woche beschloss der Presserat eine Änderung besagter Richtlinie, betonte aber, dass man die im vergangenen Jahr von Kritikern geforderte Streichung der Richtlinie nach wie vor ablehne. Jetzt lautet 12.1 folgendermaßen: »In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.«

Für politische Rechte ist dies ein Erfolg: Ab jetzt kann es ungerügt vom Presserat in der »B.Z.« heißen: »Wegen überhöhter Geschwindigkeit kam es am Donnerstag auf der A10 südlicher Berliner Ring zu einem schweren Auffahrunfall mit zwei Toten. Der Unfallverursacher, ein arabischstämmiger BMW-Fahrer aus Berlin-Kreuzberg, kam mit schweren Verletzungen ins Krankenhaus.« Worin das öffentliche Interesse besteht, die Herkunft des Fahrers zu nennen? Im Regelfall dürfte dieses mit dem Interesse der verantwortlichen Redaktion gleichzusetzen sein. Ein Sachbezug ist dafür jedenfalls laut der neuen Richtlinie nicht mehr erforderlich. jam Foto: photocase/tobi.tobsen