nd-aktuell.de / 03.05.2017 / Ratgeber / Seite 23

Mitgehangen - mitgefangen?

Urteile im Überblick

So urteilte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 2 Sa 385/15), wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet.

Im besagten Fall arbeitete der Mann bereits seit 1983 als Straßenmeister für die Stadt. Er hatte die Aufgabe, kleinere Straßenschäden zu reparieren. Meist tat er dies mit einem Kollegen. Allerdings erhielt der Arbeiter bereits zwei Abmahnungen, weil er während der Arbeitszeit mit einem Kollegen private Einkäufe für diesen erledigt hatte.

Als sich dies schließlich wiederholte und er von seinem Vorgesetzten beobachtet wurde, wie er und sein Kollege in ein Möbelhaus zum Einkaufen fuhren, erhielt er die Kündigung. Sein Arbeitgeber hatte das Vertrauen in den Mann verloren. Dieser war damit aber nicht einverstanden und ging vor Gericht.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied zugunsten des Straßenmeisters und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Zwar sei eine Kündigung wegen privater Besorgungen in der Arbeitszeit erst recht nach zwei Abmahnungen gerechtfertigt. »Allerdings handelte es sich hierbei stets um Privatangelegenheiten von Kollegen, bei denen der Mann aushalf«, erklärt dazu Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer. Das Vertrauen habe der Straßenmeister stets erfüllt, wenn er alleine arbeitete.

Auch habe der Mann stets versucht, seine Kollegen von ihrem Vorhaben abzubringen. Er habe sich nur einfach nicht durchsetzen können. Dies sei aber kein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung, so das Gericht. D-AH/nd

Dienstwagen mit obszönen Aufklebern - Fahrt verweigert

Wer seiner Arbeit nicht nachkommt, weil er den erforderlichen Dienstwagen für sexistisch hält, dem darf der Arbeitgeber nicht gleich fristlos kündigen. Jedenfalls nicht, wenn er vorher keine Abmahnung erteilt hat.

Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgericht Mönchengladbach (Az. 2 Ca 1765/15) hervor, über das die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) informiert. Im verhandelten Fall arbeitete ein Verkäufer seit fast 20 Jahren für seinen Betrieb. Er fuhr mit seinem Dienstwagen zu den Kunden und verkaufte Kaffeemaschinen. Als der Fuhrpark des Unternehmens erneuert wurde, bekam auch sein Dienstwagen neue Werbeaufkleber. Sie zeigten eine spärlich bekleidete Frau in obszöner Pose. Der Angestellte empfand diese Fahrzeuggestaltung als sexistisch und weigerte sich fortan, seiner Arbeit in diesem Auto nachzugehen.

Sein Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos. Doch der Verkäufer wehrte sich und ging vor Gericht. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach gab dem Angestellten Recht. Die Kündigung sei nicht rechtens gewesen. Zwar habe der Mann seine geschuldete Arbeitsleistung verweigert. Doch hätte der Arbeitgeber ohne Weiteres davon ausgehen können, dass sich das Verhalten des Mitarbeiters mit einer Abmahnung gebessert hätte.

»Wenn eine Abmahnung auch geeignet wäre, das Fehlverhalten des Angestellten zu korrigieren, so ist eine Kündigung unangemessen«, erklärte dazu Rechtsanwältin Petra Nieweg. Die fristlose Kündigung sei nur das allerletzte Mittel, so das Gericht. Nur wenn das Fehlverhalten so schwer wiegt, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis fortzuführen, ist eine Abmahnung nicht nötig. Doch dies sei hier nicht der Fall, urteilte das Gericht. Daher sei die fristlose Kündigung unwirksam. D-AH/nd

Ist weniger Lohn bei gleicher Arbeit eine Diskriminierung?

Verdient eine Angestellte aufgrund ihres Geschlechts für dieselbe Arbeit weniger als ihre männliche Kollegen, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung.

So urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 4 Sa 12/14), wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet. Im verhandelten Fall arbeitete eine 56-jährige Mitarbeiterin in der Produktion einer Schuhfabrik. Bei einer Betriebsversammlung kam ans Licht, dass die angestellten Frauen für die gleiche Arbeit weniger verdienten. Über einen Zeitraum von drei Jahren häufte sich so eine Differenz von durchschnittlich 11 000 Euro an. Damit war die Angestellte nicht einverstanden. Sie wollte von der Firma die Differenz erstattet bekommen und dazu noch eine Entschädigung erhalten.

Ihr Arbeitgeber sah die Sache aber anders. Es sei betriebsintern stets offen kommuniziert worden, dass weibliche Arbeiterinnen weniger Geld erhalten. Das soll nicht ganz so schlimm sein wie eine heimliche Diskriminierung. Der Fall ging schließlich vor Gericht.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab der Angestellten Recht und bestätigte auch das Urteil der Vorinstanz. Dabei bezifferte das Gericht die Entschädigung auf 6000 Euro - wegen der langen und schweren Ungleichbehandlung.

Es liege auf der Hand, dass der einzige Grund für den Verdienstunterschied das Geschlecht ist. »Dabei handelt es sich um eine offensichtliche Diskriminierung der angestellten Frauen«, erklärte dazu Rechtsanwältin Christina Bethke. Der Betrieb muss der Angestellten also den Differenzbetrag erstatten. Dass der unterschiedliche Lohn angeblich offen kommuniziert wurde, entlaste den Arbeitgeber dabei nicht, so das Gericht. D-AH/nd