nd-aktuell.de / 03.05.2017 / Ratgeber / Seite 22

Bereits zwölf Anträge auf tödliche Medikamente

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Sterbehilfe

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgabe tödlicher Medikamente mehren sich beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Anträge auf den Erhalt von Mitteln zur Sterbehilfe. Seit Anfang März seien zwölf dahingehende Anträge eingegangen, bestätigte die Behörde Anfang April 2017. Das Bundesinstitut habe aber noch über keinen Fall entschieden, weil es die schriftliche Urteilsbegründung abwarten will.

Entscheidungen zu Anträgen dieser Tragweite könnten nicht allein auf Basis einer Pressemitteilung erfolgen, erklärte eine Sprecherin des Bundesinstituts. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte am 2. März 2017 (siehe nd-ratgeber vom 22. März 2017) entschieden, dass unheilbar Kranken in extremen Einzelfällen der Zugang zu todbringenden Medikamenten nicht versagt werden darf.

Eine Erläuterung, was das im Detail bedeutet und welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, wird in der schriftlichen Urteilsbegründung erwartet. Derzeit könne aber noch nicht abgeschätzt werden, wann diese vorliegen wird, teilte das Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage mit.

Im konkreten Fall ging es um eine vom Hals abwärts gelähmte und auf künstliche Beatmung angewiesene Frau, die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine tödliche Dosis Betäubungsmittel beantragt hatte. Die Behörde, die das Ansinnen ablehnte, hätte den Fall zumindest prüfen müssen, befanden die Richter des Bundesverwaltungsgerichts.

Das Urteil sorgte deswegen für Aufsehen, weil der Bundestag erst im November 2015 ein Gesetz zum Verbot organisierter Suizidbeihilfe verabschiedet hatte. Die Regelung zielte vor allem auf das Aus für Organisationen, die Assistenz bei der Selbsttötung teilweise gegen Geld anbieten.

Der Vorsitzende des Deutschen Ethikrats, Peter Dabrock, sagte nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dadurch werde zwar dieses Gesetz nicht als solches, aber der »Geist« der Regelung infrage gestellt. Gegen das Gesetz zum Verbot geschäftsmäßiger Suizidhilfe sind derzeit auch Klagen beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anhängig. Dort soll darüber noch in diesem Jahr entscheiden. epd/nd