nd-aktuell.de / 05.07.2017 / Ratgeber / Seite 26

Keine Befreiung von der Erbschaftsteuer

Erbangelegenheit

OnlineUrteile.de

Das Hausgrundstück hatte den Eheleuten gemeinsam gehört. Als der Ehemann starb, erbte die Frau seinen Hausanteil und wurde Alleineigentümerin des Einfamilienhauses. Für den geerbten Miteigentumsanteil setzte das Finanzamt keine Erbschaftsteuer fest: Denn wenn ein Ehepartner eine Immobilie erbt und auch danach selbst bewohnt (mindestens zehn Jahre!), bleibt der Erwerb steuerfrei.

Wenig später übertrug die Witwe das Hausgrundstück ihrer Tochter. Beim Notar wurde vertraglich vereinbart, dass ihr ein lebenslängliches Wohnrecht im Eigenheim zustand (juristisch: »Nießbrauch«). Als das Finanzamt davon erfuhr, änderte es den Steuerbescheid: Da die Erbin das Eigentum am Einfamilienhaus aufgegeben habe, entfalle die Steuerbefreiung. Die Witwe müsse für den Erwerb der halben Immobilie Erbschaftsteuer zahlen.

Dagegen klagte die Witwe und argumentierte, dass die Steuerbefreiung - laut Erbschaftsteuergesetz - nicht davon abhänge, ob sie Hauseigentümerin der geerbten Immobilie bleibe, sondern davon, ob sie das Haus weiterhin selbst nutze. Das war hier der Fall, denn sie habe sich Wohnrecht zusichern lassen.

Das Finanzgericht Münster wies mit Urteil vom 28. September 2016 (Az. 3 K 3757/15 Erb) die Klage ab. Das Gesetz fordere nicht explizit, dass der Erbe Eigentümer der Immobilie bleiben müsse, räumte das Finanzgericht ein. Doch der Sinn der Steuerbefreiung spreche dafür: Immobilienerben ohne Geldvermögen sollten nicht gezwungen sein, das Haus zu verkaufen - nur um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Sie sollten die Möglichkeit haben, die Immobilie zu nutzen. Das sei verknüpft mit Eigentümerstellung.

Wer das Eigentum an der Immobilie übertrage und sich »Nießbrauch« vorbehalte, verfolge nicht unbedingt die Absicht, weiter im Haus zu leben. Wohnrecht beinhalte auch das Recht, die Immobilie oder Teile davon zu vermieten. Deshalb sah das Finanzgericht keinen Grund mehr zur Steuerbefreiung: Dass die Witwe das Haus selbst bewohne, sei zwar möglich, stehe aber nicht fest. OnlineUrteile.de