nd-aktuell.de / 19.07.2017 / Ratgeber / Seite 23

Arbeitgeber muss Fristen bei Änderungskündigung einhalten

Urteile im Überblick

Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz (Az. 4 Sa 66/15) hervor, wie die AG Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Im verhandelten Fall arbeitete der Schlosser seit 1996 in dem Betrieb. Im August 2014 sprach sein Arbeitgeber ihm eine Änderungskündigung aus. Der Mann sollte in Zukunft als Sandstrahler arbeiten. Auch die Entgeltgruppe sollte sich ändern, von E 7 zur Entgeltgruppe E 4. Der Arbeitgeber wollte die Gehaltsdifferenz durch Ausgleichszahlungen sichern, über den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist hinaus. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage.

Die Klage hatte Erfolg. DieÄnderungskündigung sei unwirksam, so das LAG. Die Forderung des Arbeitgebers, der Mitarbeiter solle mit »sofortiger Wirkung«, also vor Ablauf der Kündigungsfrist, zu schlechteren Arbeitsbedingungen weiterarbeiten, sei sozial ungerechtfertigt. Auch wenn sich an dem Gehalt des Mannes nichts ändere, stelle der Wechsel der Entgeltgruppe eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen dar.

Eine ordentliche Kündigung sei erst mit Ablauf der Kündigungsfrist wirksam, so das Gericht. Der Arbeitgeber müsse sich daran auch bei ordentlichen Änderungskündigungen orientieren. Der Arbeitnehmer müsse nicht auf einen Teil der ihm zustehenden Kündigungsfrist verzichten oder vorzeitig in eine Vertragsänderung mit schlechteren Bedingungen einwilligen. DAV/nd

Kein Jobverlust bei falschen Angaben auf Internetprofil

Eine falsche Tätigkeitsbeschreibung bei einem Online-Jobportal ist kein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Denn dafür hätte sich der Mitarbeiter aktiv um eine konkurrierende Tätigkeit bewerben müssen.

Das entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Az. 12 Sa 745/16), wie die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (DAH) berichtet.

Ein angestellter Sachbearbeiter schloss mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Bevor das Arbeitsverhältnis endete, bearbeitete der Sachbearbeiter sein Profil auf einem Online-Jobportal. Bei seiner Tätigkeitsbeschreibung gab der Mann an, freiberuflich statt angestellt tätig zu sein. Er gab allerdings weder an, einen Job zu suchen, noch bemühte er sich aktiv um Jobangebote.

Seinem Arbeitgeber gefiel die falsche Tätigkeitsbeschreibung nicht und kündigte dem Mitarbeiter fristlos. Er habe gegen das Verbot unzulässiger Konkurrenztätigkeit verstoßen. Das wollte der Sachbearbeiter nicht hinnehmen und klagte.

Das LAG gab dem Angestellten Recht. Zwar wäre ein Verstoß gegen jenes Verbot durchaus als wichtiger Grund geeignet, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Der Mann habe aber nicht dagegen verstoßen. Schließlich war das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits durch den Aufhebungsvertrag abzusehen.

Es sei einem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, erst danach Vorbereitungen für eine neue Stelle zu treffen, so das Gericht. Außerdem ließ der Mitarbeiter das Feld für eine konkrete Stellensuche unausgefüllt. Er habe sich also nicht aktiv um einen neuen Arbeitsplatz noch während seiner Tätigkeit für seinen Arbeitgeber bemüht. DAH/nd

Verein kann Geschäftsführer bei intrigantem Verhalten kündigen

Der Geschäftsführer eines gemeinnützigen Vereins riskiert mit intrigantem Verhalten gegenüber dem Vereinsvorstand seine fristlose Kündigung. Illoyales Verhalten störe erheblich den Betriebsfrieden und rechtfertige die sofortige Entlassung.

So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 1. Juni 2017 (Az. 9 Sa 15/15). Den konkreten Fall der früheren Geschäftsführerin der Landesverkehrswacht Sachsen verwiesen die Richter jedoch an die Vorinstanz zurück.

Die Geschäftsführerin war mit dem Präsidenten des Vereins über Reisekostenabrechnungen und Überstunden in Streit geraten. Als dieser nicht zu lösen war, rief die Frau die Vereinsmitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf, um die Vereinsspitze abzuwählen. Der ebenfalls involvierte Vizepräsident trat im Zuge der Vereinsstreitigkeiten zurück.

Das Präsidium des Vereins wollte jedoch das Verhalten der Geschäftsführerin nicht durchgehen lassen. Ihr wurde fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.

Das BAG stellte nun klar, dass das illoyale Verhalten der Klägerin den fristlosen Rauswurf rechtfertige. Sie habe in »intriganter Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden« betrieben. Damit sei der Betriebsfrieden erheblich gestört und die für eine Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört worden.

Den konkreten Rechtsstreit konnten die obersten deutschen Arbeitsrichter nicht abschließend entscheiden. Das zuständige Landesarbeitsgericht müsse nun noch prüfen, ob die für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung erforderliche Zweiwochenfrist eingehalten wurde. epd/nd