Karlsruhe erkennt drittes Geschlecht an

Bundesverfassungsgericht: Dem Beschluss zufolge könnten in Deutschland bis zu 160.000 intersexuelle Menschen betroffen sein

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Menschen, die weder männlich noch weiblich sind, soll in Zukunft ermöglicht werden, ihre geschlechtliche Identität »positiv« im Geburtenregister eintragen zu lassen: Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschieden. Zur Begründung verwies das Gericht auf das im Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht.

Der Gesetzgeber muss nun laut Karlsruhe bis Ende 2018 eine Neuregelung schaffen, in die als drittes Geschlecht neben »männlich« und »weiblich« noch etwa »inter«, »divers« oder eine andere »positive Bezeichnung des Geschlechts« aufgenommen wird. Bundesfamilienministerin Katarina Barley (SPD) hat die Entscheidung des Verfassungsgerichts begrüßt. Die neue Bundesregierung müsse die Umsetzung zügig angehen.

»Das Verfassungsgericht hat dem Gesetzgeber zwölf Monate Zeit gegeben«, sagte die Grünen-Familienpolitikerin Franziska Brantner am Mittwoch. Deshalb müssen jetzt zügig gesetzliche Grundlagen folgen, welche das dritte Geschlecht gleichstellen, forderte Brantner. Ihre Partei dringt bereits seit vielen Jahren darauf.

In einer seit November 2013 geltenden Regelung hatte der Gesetzgeber für intersexuelle Menschen lediglich die Möglichkeit geschaffen, im Geburtenregister gar kein Geschlecht einzutragen. Der Verein Intersexuelle Menschen befürwortet die Entscheidung der Karlsruher Richter. Man hoffe nun auf »noch weitere Schritte in diese Richtung«, teilte der Verein mit. Diskriminierung in der Schule, Ausbildung, Universität und im Beruf gehören zur Alltagserfahrung intergeschlechtlicher Menschen.

Im Ausgangsfall hatte eine intersexuelle Person den Antrag auf Änderung seines Geschlechts auf »inter« oder »divers« im Geburtenregister gestellt. Sie war als Mädchen eingetragen worden. Laut einer vorgelegten Chromosomenanalyse ist die Person weder Frau noch Mann. Sie trägt nur ein X-Chromosom, ein zweites Chromosom, das die Person als weiblich (X-Chromosom) oder als männlich (Y-Chromosom) ausweisen würde, fehlt.

Die Klage scheiterte zuvor in sämtlichen Instanzen, zuletzt vor dem Bundesgerichtshof. Zu Unrecht, wie die Verfassungshüter nun entschieden: Die geschlechtliche Identität sei ein »konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit« und somit von dem im Grundgesetz verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt. Zudem nehme die geschlechtliche Identität für alle Menschen eine »Schlüsselposition« in der Selbst- und Fremdwahrnehmung ein. Deshalb sei auch die geschlechtliche Identität jener Menschen geschützt, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen seien.

Geschlechtervielfalt- ein Menschenrecht

Dem Beschluss zufolge könnten in Deutschland bis zu 160.000 intersexuelle Menschen leben. Der Deutsche Ethikrat plädierte bereits 2012 dafür, dass bei Menschen, deren Geschlecht nicht eindeutig feststellbar ist, neben der Eintragung als weiblich oder männlich auch »anderes« gewählt werden können solle.

Karlsruhe hatte zu der Frage Stellungnahmen von 16 Verbänden und Organisationen eingeholt. Für die Möglichkeit, ein drittes Geschlecht wählen zu können, plädierten neben dem Deutschen Ethikrat unter anderem auch das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR), die Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung und die Deutsche Gesellschaft für Psychologie.

Das Recht auf Anerkennung der eigenen Geschlechtlichkeit ist laut dem DIMR und Amnesty International ein Menschenrecht. Die Nichtregierungsorganisationen fordern ebenso ein Verbot von geschlechtsvereindeutigenden Operationen an intergeschlechtlichen Säuglingen und Kindern. »Noch immer werden Kinder mit Variationen der Geschlechtsmerkmale ohne akute medizinische Notwendigkeit operiert oder überflüssigen Behandlungen unterzogen, um sie dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuzuordnen«, sagte Maja Liebing von Amnesty International. Die Eingriffe seien in der Regel irreversibel und können schwerwiegende langfristige körperliche und psychische Leiden verursachen.

»Das Personenstandsrecht muss nach dem Richterspruch die Vielfalt der Geschlechter anerkennen und die Existenz intergeschlechtlicher Menschen und von Menschen mit einer nicht-binären Geschlechtsidentität sichtbar machen«, sagt Petra Follmar-Otto vom Deutschen Institut für Menschenrechte zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Dazu reiche die isolierte Änderung im Personenstandsrecht nicht aus, sondern der Gesetzgeber müsse nun mit einem umfassenden Geschlechtervielfaltsgesetz den rechtlichen Schutz und die Anerkennung der Vielfalt von körperlichen Geschlechtsentwicklungen, Geschlechtsidentitäten und des Geschlechtsausdrucks verbessern.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes würdigte die Entscheidung des Verfassungsgerichts als »historisch«. Durch die Entscheidung werde überdies klargestellt, dass die Ehe für alle auch für intersexuelle Menschen gelte, sagte die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle, Christine Lüders.

Gegen den Eintrag eines dritten Geschlechts im Geburtsregister sprachen sich das Zentralkomitee der deutschen Katholiken sowie der Bundesverband der Deutschen Standesbeamten aus. Die Standesbeamten müssen nun umdenken und der Staat laut Gericht einen bürokratischen und finanziellen »Mehraufwand« für eine weitere einheitliche positive Eintragungsmöglichkeit hinnehmen. san/Agenturen

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