nd-aktuell.de / 29.11.2017 / Ratgeber / Seite 26

Auch an Großeltern wird unter Umständen Kindergeld gezahlt

Was Oma und Opa wissen sollten

Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. August 2017 (Az. 4 K 2296/15) hervor. Damit gab das Gericht einem Beamten Recht. Er hatte zunächst Kindergeld für eine Enkelin bekommen, die mit ihrer Mutter und zwei anderen Kindern des Mannes bei diesem und seiner Frau lebte. Auch nachdem seine Tochter mit der Zweijährigen ausgezogen war, schlief diese weiter mehrmals pro Woche bei den Großeltern, wo sie auch versorgt wurde, weil die Mutter studierte.

Die Familienkasse zahlte dem Mann nun aber kein Kindergeld mehr für die Enkelin. Seit dem Auszug gehöre sie zum Haushalt der Mutter, hieß es dazu zur Begründung.

Das Finanzgericht gab der Klage des Mannes Recht. Das Kind habe seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Großeltern, so die Richter. Maßgeblich sei allein, in welchem Haushalt es überwiegend versorgt und betreut werde. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.

Für den Mann war die Entscheidung von besonderer Bedeutung, weil er als Beamter einen »Familienzuschlag« erhält. Dessen Höhe ist abhängig von der Zahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Wäre das Kindergeld für die Enkelin an seine Tochter gegangen, wäre der Familienzuschlag laut Gericht um 367,58 Euro gekürzt worden. dpa/nd

Kein Unfallschutz für Großeltern und Kinder bei häufiger Betreuung

Großeltern, die regelmäßig unentgeltlich ihre Enkel betreuen, stehen wie die betreuten Kinder nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

So urteilte das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt am 26. September 2017 (Az. L 6 U 58/14) und wies wies die Klage einer Großmutter ab. Damit ein Unfallversicherungsschutz für Pflegeperson und Kind infrage kommen kann, muss zuvor das Jugendamt die Kindertagespflege registriert und gegebenenfalls die Sachkompetenz der Betreuungsperson überprüft haben, so das LSG.

Hintergrund des Rechtsstreits ist ein tragischer Unfall eines Kleinkindes aus dem Raum Stendal. Weil die Mutter sich beruflich neu orientierte und auch der Vater sich noch in der Ausbildung befand, passte regelmäßig die Oma auf ihren Enkel und dessen Schwester auf. Nach ihren Angaben waren das von Januar bis Mitte August 2008 insgesamt 99 Tage.

Im August 2008 befand sich der einjährige Enkel erneut bei der Oma zur Betreuung. Auf dem Grundstück der Großeltern fiel der Junge in einen rund einen Meter tiefen Swimmingpool und konnte gerade noch vor dem Ertrinken gerettet werden. Doch der Junge erlitt einen irreversiblen Hirnschaden sowie spastische Lähmungen an Armen und Beinen.

Das Landgericht Stendal verurteilte die Großmutter zu Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 400 000 Euro. Außerdem müsse sie für mögliche künftige Schäden aufkommen.

Die Frau meinte, dass letztlich die gesetzliche Unfallversicherung für die Unfallfolgen aufkommen müsse, denn es habe sich um einen versicherten Arbeitsunfall gehandelt. Denn sie habe zwar für die Betreuung kein Entgelt erhalten, dennoch sei sie »wie eine Beschäftigte« tätig gewesen und als Tagespflegeperson anzusehen.

Nach dem Gesetz stünden beim Jugendamt registrierte Tagespflegepersonen und dann auch die betreuten Kinder unter dem Unfallversicherungsschutz. Aus Gleichheitsgründen müsse das aber nicht nur für beim Jugendamt registrierte Tagespflegepersonen, sondern auch für Familienangehörige gelten, die regelmäßig ihre Enkel betreuen, argumentierte die Großmutter.

Dem widersprach jedoch das LSG. Ein versicherter Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen. Zwar sehen die gesetzlichen Bestimmungen vor, dass auch von Tagespflegepersonen betreute Kinder unter dem gesetzlichen Schutz der Unfallversicherung stehen. Das gelte jedoch nur, wenn die Pflegeperson beim Jugendamt registriert sei. Andere Betreuungen durch Verwandte, Freunde, Bekannte oder Nachbarn seien von dieser Regelung nicht umfasst. Schließlich müssen beim Jugendamt registrierte Tagespflegepersonen ihre Betreuungskenntnisse in Lehrgängen nachweisen.

Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie, vergleichbar einer Beschäftigten, für ihre Tätigkeit nur beschränkt haften müsse. Weder sei sie eine »Beschäftigte« noch eine ebenfalls versicherte »Wie-Beschäftigte«. Denn die Kinderbetreuung durch enge Verwandte sei nicht arbeitnehmerähnlich, befand das LSG. Ein versicherter Arbeitsunfall sei daher zu verneinen.

Gegen das Urteil wurde beim Bundessozialgericht in Kassel Revision eingelegt. epd/nd

Eltern dürfen Kontakt zum Enkel verbieten

Weil sich die Großeltern ständig in die Erziehung einmischten, verboten die Eltern ihnen den Umgang mit den Enkelkindern. Nach einem längeren Hin und Her machte das Gericht jetzt Schluss mit Omas und Opas Anwesenheit.

Großeltern haben keinen pauschalen Anspruch auf Umgang mit ihren Enkeln. Denn streiten sich Großeltern ständig mit den Eltern über die Erziehung der Kinder, können diese den Umgang mit Oma und Opa aus Kindeswohlgründen verbieten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am 22. August 2017 (Az. VI R 9/16).

Im jetzt entschiedenen Fall wollten Großeltern aus dem Raum Erding bei München den Umgang mit ihren heute acht und zehn Jahre alten Enkeln gerichtlich erzwingen. Nach der Geburt der Kinder hatten die Großeltern noch regelmäßig Kontakt. Doch diese mischten sich ständig in die Erziehung der Kinder ein. 2009 kam es deshalb zum Kontaktabbruch.

2011 erlaubten die Eltern wieder den Umgang mit den Enkeln, nachdem die Großeltern ein zinsloses Darlehen zur Verfügung stellten. Das Darlehen sollte sofort zurückgezahlt werden, wenn das Umgangsrecht nicht mehr gewährt wird.

Die Großeltern wollten die Erziehung der Eltern allerdings weiterhin nicht akzeptieren. Beim Jugendamt gaben sie an, dass es »Vorfälle von seelischer Misshandlung der Enkelkinder« gebe. Daraufhin verboten die Eltern jeglichen weiteren Umgang mit den Kindern. Auch die Kinder selbst wollten nur noch dann zu Opa und Oma, wenn der Streit beendet wird.

Der BGH entschied, dass den Großeltern zu Recht der Umgang verwehrt wurde. Nach dem Gesetz haben dritte Personen wie Großeltern zwar ein Umgangsrecht - aber nur, wenn dies dem Kindeswohl dient. Eltern und nicht die Großeltern hätten bei der Erziehung Vorrang, betonten die Richter.

Ein erzwungener Kontakt zu den Großeltern würde hier zu massiven Loyalitätskonflikten und erheblichen Belastungen der Kinder führen. Die Vorwürfe der Großeltern seien außerdem falsch. Die Großeltern seien nicht bereit, den Erziehungsvorrang der Eltern zu respektieren, rügte der BGH. Allein der Umstand, dass das zuletzt eingeräumte Umgangsrecht nur wegen eines Darlehens gewährt wurde, zeige das desolate Verhältnis zwischen Eltern und Großeltern. Agenturen/nd