Wie bislang dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn dies durch eine andere Verordnung oder ein anderes Gesetz erlaubt ist: zum Beispiel, wenn dies für einen Vertragsschluss erforderlich ist oder wenn Betroffene ausdrücklich in die Verarbeitung eingewilligt haben.
Die DSGVO definiert auch die Anforderungen an eine Einwilligung neu: So liegt das Mindestalter bei 16 Jahren, um etwa bei Online-Diensten in die Datenverarbeitung einwilligen zu können. Bei Kindern und Jugendlichen müssen dazu - etwa bei der Nutzung von Facebook - die Eltern zustimmen.
Wenn Unternehmen beim Verbraucher oder bei Dritten (wie Schufa) Daten erheben, sind sie verpflichtet, eine Reihe von Informationen mitzuteilen: Zweck, Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, Dauer der Speicherung, Kontaktdaten der Verantwortlichen. Außerdem müssen sie Betroffene über ihre Rechte bei Auskunft, Berichtigung und Löschung belehren. Die Information muss sofort erfolgen, wenn die Daten erhoben werden.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1073961.mindestalter-jahre.html