Künftige Bauherren mit erheblich verbessertem Schutz

Neue Regelungen im Bauvertragsrecht

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Für künftige Bauherren schafft der Gesetzgeber ein solides Fundament: Die neuen Regelungen zum Verbraucherbauvertrag sollen mögliche Stolperfallen auf dem Weg in die eigenen vier Wände ausräumen.

Die Neuerungen gelten nur für Verträge, die ab 1. Januar 2018 geschlossen werden. Für Abschlüsse vor diesem Datum ist das Werkvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch Grundlage der Bauverträge.

Das »Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung« sieht erstmals einen eigenen Verbraucherbauvertrag vor. Das ist ein Vertrag, durch den ein Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbauten verpflichtet wird. In einem solchen Vertrag gelten zukünftig besondere Schutzvorschriften für Verbraucher.

Baubeschreibungen Pflicht

Baufirmen, die zum Bau eines neuen Hauses oder zu erheblichen Umbauten an einem bestehenden Gebäude beauftragt werden, sind ab dem Jahreswechsel verpflichtet, dem potenziellen Bauherrn vor Vertragsabschluss eine detaillierte Baubeschreibung in Textform auszuhändigen. Darin müssen die wesentlichen Eigenschaften des Bauvorhabens klar und unmissverständlich dargelegt sein.

So sind Art und Umfang der angebotenen Leistungen in der Baubeschreibung genau festzuhalten, zum Beispiel die Größe und Zahl der Räume. Außerdem muss sie Ansichten des Hauses sowie Grundrisse und Schnitte beinhalten. Zusätzlich müssen verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung gemacht werden. Steht noch nicht fest, wann mit dem Bau begonnen werden soll, ist die Dauer der Bauarbeiten anzugeben.

Damit wurde vagen und wenig detaillierten Bauunterlagen von Unternehmen, die bei möglichem Streit über schlechte oder fehlende Ausstattung nur wenig Beweiskraft bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung hatten, ein Riegel vorgeschoben. Außerdem sollen Bauherren durch die genaue Beschreibung einzelne Angebote besser miteinander vergleichen können. Eine gesonderte Vergütung für die Baubeschreibung darf der Unternehmer nicht berechnen. Ist nichts anderes vereinbart, wird die Baubeschreibung Inhalt des späteren Vertrags. Nachträgliche Abweichungen gelten dann grundsätzlich als Mangel.

Herausgabe der Unterlagen

Der Bauunternehmer ist künftig verpflichtet, dem Bauherrn bestimmte Unterlagen auszuhändigen, die er zur Vorlage bei Behörden oder Banken benötigt. Diese Informationen sind wichtig, um staatliche Förderungen für ein besonders energiesparendes Eigenheim zu beantragen. Nur anhand der Planungsunterlagen kann der Bauherr auch beweisen, dass Dämmung, mehrfach verglaste Fenster und Heizungsanlagen den Grenzwerten genügen.

Abschlagszahlungen begrenzt

Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen, so sind diese zukünftig auf 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung begrenzt.

Widerrufsrecht bei 14 Tagen

Ab dem 1. Januar 2018 abgeschlossene Verbraucherbauverträge können innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen widerrufen werden - es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Die Frist läuft jedoch nur dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.

Nachträgliche Änderungen

Wenn Bauherren nach Baubeginn noch Änderungswünsche haben, darf sich das beauftragte Unternehmen diesen nicht grundsätzlich verschließen. Sofern diese »zumutbar« sind, hat der Bauunternehmer ein Angebot über die erforderlichen zusätzlichen oder auch geringeren Arbeiten abzugeben.

Als »nicht zumutbar« gelten beispielsweise Änderungen, die der Bauunternehmer mit seinen technischen und personellen Möglichkeiten nicht erfüllen kann. Die vom Bauherren gewünschten Änderungen sollen nach den tatsächlichen Kosten vergütet und Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten sowie für Wagnis und Gewinn eingerechnet werden. Bislang galt, dass der Auftragnehmer nach der geltenden Rechtsprechung seine Vergütungen auf Basis der hinterlegten oder erstellten ursprünglichen Kalkulation ermitteln musste.

Beschleunigte Bauprozesse

Mit der Einrichtung von speziellen Baukammern bei den Landgerichten sollen Bauprozesse beschleunigt werden.

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