Beitragsbemessungsgrenzen werden angehoben

Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung

  • Lesedauer: 2 Min.

Ab 1. Januar 2018 werden die Bemessungsgrenzen für die Kranken- und Rentenversicherung angehoben.

Kranken- und Pflegeversicherung: Die bundeseinheitliche Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 4350 auf 4425 Euro im Monat. Das bedeutet: Für diese 75 Euro mehr an Verdienst werden nun noch Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse erhoben. Erst das gesamte Einkommen oberhalb von 4425 Euro bleibt beitragsfrei.

Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (nur Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag) steigt dadurch auf 323,03 Euro im Monat an (bisher 317,55 Euro).

Bundesweit klettert die Versicherungspflichtgrenze von 57 600 auf 59 400 Euro im Jahr. Bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der Wechsel in die private Krankenversicherung wird 2018 erst ab einem Monatseinkommen von 4950 Euro möglich sein. 2017 reichte bereits ein Bruttogehalt von 4800 Euro im Monat aus.

Rentenversicherung: Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze West steigt ab Januar 2018 von 6350 Euro auf 6500 Euro (78 000 Euro jährlich). Im Ost liegt die Bemessungsgrenze bei 5800 Euro im Monat (2017: 5700 Euro); jährlich sind das 69 600 Euro. Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im Jahr 2018 Beiträge zur Rentenversicherung bezahlen.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegen die Grenzen für die Beitragsbemessung im nächsten Jahr bei 8000 Euro im Monat (West), also 96 000 Euro jährlich. Für die östlichen Bundesländer liegt die Grenze bei 7150 Euro pro Monat (85 800 Euro im Jahr).

Zusatzbeitrag in der GKV liegt bei 1,0 Prozent

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird für 2018 auf 1,0 Prozent abgesenkt. Das entspricht einer Absenkung um 0,1 Prozentpunkte gegenüber 2017. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder jedoch tatsächlich ausfällt, legt der Versicherer jeweils selbst fest.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt sich aus der Differenz der prognostizierten Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im kommenden Jahr. Der Schätzerkreis zur Einnahmen- und Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat diesen im Oktober 2017 festgelegt.

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