Deutliches Rentenplus ab Mitte des Jahres 2018 und sinkender Beitragssatz

Rente und Altersvorsorge

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Die gute Nachricht für 2018: Es wird für die 21 Millionen Rentner in Ost und West ein deutliches Rentenplus um die drei Prozent geben. Gerechnet wird ab 1. Juli 2018 mit 3,23 Prozent im Osten und 3,09 Prozent im Westen. Der sogenannte Eckrentner mit 45 Beitragsjahren würde danach monatlich etwa 43 Euro mehr Rente bekommen.

Die genaue Anpassung für 2018 muss aber erst im Frühjahr anhand der dann vorliegenden Daten zur Lohnentwicklung im Laufe des Jahres 2017 von der Bundesregierung beschlossen werden.

Zugleich sinkt der bisherige Beitragssatz für die gesetzliche Rente ab 1. Januar 2018 leicht um 0,1 Prozentpunkte auf 18,6 Prozent. Bei einem monatlichen Bruttoverdienst von 3000 Euro wäre das für Arbeitnehmern eine Entlastung von 1,50 Euro.

Wer aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilweise oder gar nicht mehr arbeiten kann, erhält eine Erwerbsminderungsrente. Bislang wurde die (volle oder teilweise) Rente so berechnet, als habe der Arbeitnehmer bis zum 62. Lebensjahr weitergearbeitet und dabei bis zur Erwerbsminderung sein durchschnittliches Einkommen erzielt. Ab 1. Januar 2018 wird die »Zurechnungszeit« bis zum Jahr 2024 schrittweise um drei Jahre bis zum 65. Lebensjahr verlängert.

Allerdings: Wer schon jetzt nicht mehr voll arbeiten kann, bleibt von der neuen Regelung ausgeschlossen. Nur wer ab dem 1. Januar 2018 erwerbsgemindert wird, dessen Zurechnungszeit wird sukzessive angehoben. Für 2018 und 2019 wird sie jeweils im Januar um drei Monate verlängert. Von 2020 bis 2024 werden es jedes Jahr sechs Monate sein.

Damit Betriebsrenten für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver werden, entfällt zum Jahreswechsel das Haftungsrisiko für die Arbeitgeber. Den Beschäftigten muss kein fester Betrag mehr zugesichert werden. Darüber hinaus wird den Arbeitgebern ein Steuerzuschuss gewährt, wenn sie Geringverdiener bei den Betriebsrentenbeiträgen unterstützen.

Verbesserungen bei Riester-Renten

Wer nur eine sehr niedrige gesetzliche Rente bezieht, kann Grundsicherung beantragen. Damit stockt der Staat die Einkünfte auf das Niveau der Sozialhilfe auf. Allerdings wurden bei der Berechnung zunächst alle Einkünfte des Rentners berücksichtigt -- auch die Riester-Renten. Quasi umsonst hatte dann »geriestert«, wer mit gesetzlicher Rente plus Riester auf geringere Einkünfte als bei der Grundsicherung kam. Riester-Sparer bekamen genauso viel Unterstützung wie diejenigen, die keinen Riester-Vertrag abgeschlossen und nicht jeden Monat Geld in die Altersvorsorge gesteckt hatten.

Für die Bezieher einer Grundsicherung im Alter gibt es Freibeträge von bis zu 200 Euro für Betriebs- und Riester-Renten.

Mit der beschlossenen Neuregelung im Betriebsrentenstärkungsgesetz werden Riester-Renten in der Grundsicherung ab 1. Januar 2018 nicht mehr voll angerechnet. Geringverdienern wird ein Freibetrag von 100 Euro monatlich gewährt. Bei höheren Riester-Renten werden 30 Prozent des über 100 Euro hinausgehenden Betrags nicht angerechnet. Auf diese Weise können bis zu 208 Euro anrechnungsfrei gestellt werden - die Hälfte des Regelbedarfs für Alleinstehende (416 Euro in 2018). Voraussetzung: Die Verträge sehen eine lebenslange Rentenzahlung vor und keine - auch teilweise - Kapitalauszahlung bei Renteneintritt.

Davon profitieren Geringverdiener, aber auch Frauen, die ihre Berufstätigkeit zugunsten der Kindererziehung unterbrochen und deshalb nur geringe Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben.

Höhere Zulagen für Riester-Sparer

Allen Riester-Sparern beschert das neue Jahr ein Plus von 21 Euro: Bei der Riester-Rente steigt die staatliche Grundzulage ab 1. Januar 2018 von 154 auf 175 Euro. Die volle Zulage von 175 Euro gibt es, wenn jährlich mindestens 4 Prozent vom Bruttoeinkommen des Vorjahres (maximal 2100 Euro abzüglich Zulage) in den Vorsorgevertrag fließen. Ergo: Riester-Sparer müssen nun selbst weniger in den Vorsorgevertrag einzahlen, um Anspruch auf die vollen Zulagen zu haben.

Ein Beispiel: Ein Alleinstehender mit 40 000 Euro brutto muss derzeit 1446 Euro pro Jahr in den Vertrag einzahlen. Ab 2018 beträgt die Eigenleistung nur noch 1425 Euro.

Für jedes kindergeldberechtigte Kind, das nach dem 31. Dezember 2007 geboren wurde, gibt es wie bisher jedes Jahr 300 Euro zusätzlich zur Grundzulage. Für Kinder, die vor diesem Stichtag geboren wurden, beträgt die Zulage 185 Euro pro Jahr. Auch die Kinderzulagen werden auf die gezahlten Eigenbeiträge angerechnet.

Kleinbetragsrente als einmalige Abfindung

Ergeben sich aus einem Riester-Vertrag nur geringe Rentenansprüche, hat der Versicherer derzeit das Recht, den Sparer gleich zu Beginn der Auszahlungsphase mit einem einmaligen Betrag abzufinden. In neuen Riester-Produkten muss der Sparer ab 2018 den Zeitpunkt zur Auszahlung der sogenannten Kleinbetragsrente wählen können: Er kann festlegen, ob der Betrag sofort zu Beginn der Auszahlungsphase oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres, also dem ersten vollen Jahr des Rentenbezugs, fließen soll. Damit kann dann die Steuerlast der Einmalzahlung verringert werden, weil sich ab Renteneintritt in der Regel geringere Einkünfte ergeben.

Die Abfindung ist bislang im Jahr der Auszahlung voll steuerpflichtig. Künftig begnügt sich der Fiskus mit einem ermäßigten Steuersatz - erstmals für Kleinbetragsrenten, die 2018 gezahlt werden und 2019 fürs zurückliegende Steuerjahr.

Betriebliche Altersvorsorge verbessert

Ab 1. Januar 2018 wird es attraktiver, mittels Betriebsrente fürs Alter vorzusorgen. Zum einen wird der steuerfreie Höchstbetrag erhöht, bis zu dem über den Weg der Entgeltumwandlung für den Ruhestand gespart werden kann, und zwar von bisher vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (8 Prozent von monatlich 6500 Euro, also 520 Euro). Der sozialversicherungsfreie Höchstbeitrag bleibt bei vier Prozent.

Aktuell müssen gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtige Rentner den vollen Beitragssatz auf betriebliche Riester-Renten zahlen, ungeachtet der Tatsache, dass ihre Einzahlungen auch in der Ansparphase nicht sozialabgabenfrei waren. Für betriebliche Riester-Verträge, die ab 1. Januar 2018 abgeschlossen werden, wird die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in der Rentenphase entfallen.

Außerdem wird zum Jahreswechsel mit dem sogenannten Tarifpartnermodell (auch Sozialpartnermodell genannt) eine neue Variante zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) eingeführt. Das Ziel dieser Änderung ist: eine Betriebsrente per Tarifvertrag, bei der es nur eine Zielrente entsprechend der eingebrachten Beiträge gibt, der Arbeitgeber aber nicht für deren Garantie haftet.

Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass aufgrund des Haftungsausschlusses mehr Unternehmen als bislang - insbesondere kleine und mittlere Firmen eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung anbieten. Denn sie müssen sich nur noch verpflichten, Beiträge an externe Versorgungsträger zu zahlen, und keine Rückstellungen mehr bilden, um garantierte Renten später auch auszahlen zu können.

Für bAV-Verträge im Tarifpartnermodell gilt ab 2018:
1. Die Tarifpartner dürfen sich zukünftig auf ein sogenanntes »Opt-Out« einigen. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer im Rahmen des neuen Sozialpartnermodells automatisch Teile ihres Einkommens sparen, solange sie dem nicht aktiv widersprechen. Bislang mussten Arbeitnehmer für einen bAV-Vertrag selbst aktiv werden.

2. Arbeitgeber erhalten eine Steuervergünstigung, wenn sie die Mitarbeiter mit geringem Einkommen beim Sparen unterstützen. Für Beschäftige, die weniger als 2200 Euro brutto im Monat verdienen, können Arbeitgeber 30 Prozent des Sparbeitrags mit ihrem Anteil an der Lohnsteuer verrechnen. Bei einem Zuschuss zwischen 240 bis 480 Euro jährlich spart der Arbeitgeber somit 72 bis 144 Euro pro Jahr. Wichtig: Für Arbeitgeber gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, diesen Zuschuss auch tatsächlich zu zahlen.

3. Wenn Beschäftigte für die spätere Betriebsrente eigenes Geld sparen (sogenannte Entgeltumwandlung), müssen sie auf diesen Gehaltsteil bis zu einem Höchstbetrag keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Auch das Unternehmen spart in der Ansparphase bei der Entgeltumwandlung den Arbeitgeberanteil für Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.

Im Gegenzug müssen Arbeitnehmer die ausgezahlte Betriebsrente später versteuern. Gesetzlich Krankenversicherte müssen auf die Rente den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag der Kranken- und Pflegeversicherung selbst zahlen.

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