Müssen Rollstuhlfahrer schnell fahren?

Urteile im Überblick

  • Lesedauer: 5 Min.

Das stellte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az. B 3 KR 3/16 R) in einem Urteil, das am 30. November 2017 verkündet wurde, klar. Die Richter lehnten es ab, ein sogenanntes Einhängefahrrad mit Elektromotor in das Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmen. Die darin aufgelisteten Produkte müssen in der Regel grundsätzlich von den Krankenkassen bezahlt werden.

Im konkreten Fall ging es um das Einhängefahrrad »Speedy Duo 2« einer Firma aus Delbrück im Kreis Paderborn. Damit können sich Rollstuhlfahrer mit Hilfe einer Handkurbel fortbewegen. Ein Elektromotor unterstützt sie dabei. Der ist so stark, dass Behinderte - je nach Ausführung - 10 bis 14 km/h fahren können.

Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung lehnte die Aufnahme in das Verzeichnis ab. Es seien nur Hilfsmittel aufzunehmen, die das Grundbedürfnis der Mobilität befriedigen, lautete die Begründung. Maßstab sei hier die Fortbewegung eines nichtbehinderten Fußgängers. Das Speedy Duo 2 sei jedoch bis zu 14 km/h schnell und ermögliche das Tempo eines Radfahrers. Damit könnten Behinderte das Vehikel über den Nahbereich hinaus nutzen.

Dem folgte auch das BSG. Wegen des Elektromotors überschreite das Einhängefahrrad »das Maß des Notwendigen«. Es sei kein Grundbedürfnis erkennbar, warum Rollstuhlfahrer schneller fahren sollen als Schrittgeschwindigkeit, urteilten die Kasseler Richter. Ein Anspruch auf Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis bestehe daher nicht. epd/nd

Nur begrenzte Wohnkosten-Übernahme für Hartz-IV-Empfänger

Wer Arbeitslosengeld II bekommt, erhält auch Geld für Miete und Heizung. Laut Gesetz in angemessener und damit begrenzter Höhe. Das bestätigte jetzt auch das Bundesverfassungsgericht.

Hartz-IV-Empfänger haben nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keinen Anspruch auf Übernahme ihrer vollen Miet- und Heizkosten in unbegrenzter Höhe. Die Beschränkung des Sozialgesetzbuchs auf »angemessene« Aufwendungen sei mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied die 2. Kammer des Ersten Senats. Der Gesetzgeber dürfe die Kostenübernahme begrenzen, so das Bundesverfassungsgericht in Beschlüssen vom 6. und 10. Oktober 2017 (Az. 1 BvR 617/14, Az. 1 BvL 2/15 und Az. 1 BvL 5/15).

Die Beschwerde kam von einer Frau aus Baden-Württemberg, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht. Das Jobcenter hatte die Miet- und Heizkosten für ihre 77 Quadratmeter große Wohnung zunächst ganz, seit 2008 aber nur noch teilweise übernommen. Zuletzt betrug die Miete plus Nebenkosten 706 Euro monatlich. Sie klagte auf vollständige Kostenübernahme und scheiterte damit vor dem Sozialgericht Freiburg (Urteil vom 12. Dezember 2012, Az. S 22 AS 6007/10) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 5. Juli 2010, Az. L 1 AS 3815/09), Urteil vom 21. Juni 2013 (Az. L 1 AS 19/13 und Az. L 1 AS 3518/11 ZvW). Berufung und Revision blieben erfolglos. Auch ihre Klage und Berufung vor dem Bundessozialgericht (Urteil vom 5. Juli 2010, Az. L 1 AS 3815/09 und Urteil vom 27. Januar 2014, Az. B 14 AS 318/13 B und Az. B 14 AS 317/13 B) waren erfolglos.

Außerdem wies die Kammer des Bundesverfassungsgerichts zwei Vorlagen des Sozialgerichts Mainz als unzulässig zurück, das die Regelungen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung für verfassungswidrig hält.

Mit der Regelung des Sozialgesetzbuchs II (Paragraf 22 Absatz 1 Satz 1) besteht nach Angaben der Verfassungsrichter ein konkreter gesetzlicher Anspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Damit habe der Gesetzgeber seine Pflicht erfüllt. Daraus folgt, dass die Betroffenen in solchen Fällen eine günstigere Wohnung suchen oder - wenn erlaubt - einen Untermieter aufnehmen müssen.

Was angemessene Aufwendungen für die Miete sind, wird regional festgelegt. Für den Landkreis Tübingen in Baden-Württemberg beispielsweise gelten nach Vorgabe des zuständigen Jobcenters 45 Quadratmeter für eine Person und 360 Euro Miete im Monat als angemessen. In Tübingen sind es 415 Euro. Für jede weitere Person kommen 15 Quadratmeter und im Landkreis 80 Euro Miete hinzu, in der Stadt 90 Euro. Dazu kommen Betriebs- und Heizkosten. dpa/nd

Krankenkasse muss nicht alle Kosten tragen

Bei einer Erkrankung während des Urlaubs in der Türkei muss die Krankenkasse die Kosten einer Behandlung in einem staatlichen Krankenhaus erstatten, nicht jedoch höhere Kosten für eine ärztliche Behandlung in einer türkischen Privatklinik.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2017 (Az. L 8 KR 395/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Während des Urlaubs in der Türkei erkrankte das 12-jährige Mädchen an einer Magen-Darm-Entzündung und war infolgedessen dehydriert. Der Hotelarzt ließ das Mädchen mit einem Notarztwagen in die 2,7 Kilometer entfernte Privatklinik bringen. Dort behandelten die Ärzte sie im Wesentlichen mit Infusionen und entließen sie nach zwei Tagen wieder. Für die stationäre Behandlung stellte die Privatklinik umgerechnet knapp 2300 Euro in Rechnung.

Die Mutter des Mädchens beantragte bei der gesetzlichen Krankenkasse die Erstattung der Behandlungskosten. Sie berief sich auf den vor dem Urlaub ausgestellten Auslandskrankenschein. Die gesetzliche Krankenkasse holte eine Auskunft der nach dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen zuständigen Verbindungsstelle ein. Diese teilte mit, dass lediglich Kosten von umgerechnet rund 370 Euro entstanden wären, wenn die Krankenhausbehandlung in einem staatlichen Krankenhaus durchgeführt worden wäre. Die Mutter klagte den Restbetrag ein - jedoch ohne Erfolg.

Grundsätzlich sind Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland zu erbringen, so das Hessische Landessozialgericht. Der Leistungsanspruch ruhe, solange Versicherte sich im Ausland aufhielten und gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt sei. Ein genereller Anspruch könne aber durch ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen entstehen. Ein solches bestehe mit der Türkei. Danach stünden Versicherten medizinische Leistungen zu, soweit sie diese während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Türkei wegen ihres Gesundheitszustandes sofort benötigten.

Grundsätzlich müsse in diesem Fall die gesetzliche Krankenkasse für die Kosten einstehen. Jedoch sei der Anspruch auf die nach dem türkischen Krankenversicherungssystem zustehenden Leistungen beschränkt. Daher habe die Krankenkasse nur Kosten von 370 Euro zu erstatten.

Dieser Betrag, so führte das Gericht aus, wäre für eine Behandlung in dem 12 Kilometer entfernten und mit einer Fahrzeit von 16 Minuten erreichbaren staatlichen Krankenhaus angefallen.

Es sei nicht ersichtlich, dass das Mädchen aus gesundheitlichen Gründen in der 2,7 Kilometer entfernten und in fünf Minuten Fahrtzeit erreichbaren Privatklinik habe behandelt werden müssen. Im Übrigen sei das Kind bereits im Notarztwagen ärztlich ausreichend betreut worden. DAV/nd

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