Arbeitszeugnis zu spät verlangt

Urteile in Kürze

  • Lesedauer: 2 Min.

Ein Arbeitszeugnis trägt in der Regel das Datum, an dem es zuerst ausgestellt wurde. Das gilt auch, wenn es nachträglich geändert, etwa berichtigt wird. Es sei denn, der Arbeitnehmer verlangt es erst nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Az. 3 Sa 71/16).

Versteckte Kamera in der Umkleidekabine

Eine schwerwiegende Pflichtverletzung am Arbeitsplatz kann zu einer fristlosen Kündigung führen. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Trainer Sportlerinnen mit einer versteckten Kamera in der Umkleidekabine filmt. Zwar darf der Arbeitgeber, nachdem er von dem möglichen Kündigungsgrund erfährt, nicht länger als zwei Wochen mit der Kündigung warten. Die Kündigungsfrist beginnt jedoch erst, wenn er ausreichende Kenntnis über einen Fall hat. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Az. 24 Ca 4261/17) hervor.

Bei einer Kündigung triftige Gründe nennen

Eine außerordentliche Kündigung muss bestimmten Anforderungen entsprechen, um gültig zu sein. Das gilt für Arbeitnehmer ebenso wie für Arbeitgeber, so die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 4 Sa 307/16).

In dem Fall ging es um einen Azubi, der seine Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen wollte. Deshalb bat er seinen aktuellen Arbeitgeber um Auflösung des Ausbildungsvertrags, der lehnte das aber ab. Daraufhin kündigte der Azubi fristlos. In seinem Kündigungsschreiben gab er systematisch schlechte Behandlung und häufiges Anschreien an. Der Arbeitgeber klagte gegen die Kündigung - erfolgreich.

Die Kündigung ist nichtig, so das Gericht, weil das Kündigungsschreiben den notwendigen Anforderungen nicht gerecht werde und der Azubi keine konkreten Gründe nannte.

Auch Mitarbeiter dürfen Jobbefristung fordern

Nicht immer ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, wenn ein Arbeitsvertrag befristet wird. Eine Befristung ist auch zulässig, wenn sie auf Wunsch des Angestellten zustande kommt - zum Beispiel für ein späteres Studium. Allerdings ist der Mitarbeiter dann auch daran gebunden und kann seinen Wunsch später nicht ohne Weiteres ändern.

Dies ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg (Az: 9 Ca 179/16). Klägerin war eine Frau, die mit ihrem Arbeitgeber ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hatte, weil sie nach Ende des Arbeitsvertrages studieren wollte. Später änderte sie ihre Meinung und wollte nun ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber lehnte das ab. Die Frau scheiterte vor Gericht mit ihrer Klage. Die Befristung sei im Interesse der Mitarbeiterin vorgenommen worden und deshalb wirksam und zulässig. Die Arbeitnehmerin müsse sich daran halten. DAV/nd

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