Baurechtliche Vorgaben für die Wohnanlage sind umzusetzen

Wohnungseigentum

Ist in der Gemeinschaftsordnung nichts anderes geregelt, haben sich alle Eigentümer an der Finanzierung der notwendigen Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum zu beteiligen. Das ist auch dann der Fall, wenn sie nur einzelnen Einheiten zugutekommen.

Die Wüstenrot Bausparkasse (W&W) weist in diesem Zusammenhang auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. V ZR 102/16) hin.

Im entschiedenen Fall wollten zwei Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft ihr Teileigentum im Kellergeschoss nicht als Keller, sondern gewerblich nutzen. Sie beriefen ...


Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.