nd-aktuell.de / 04.04.2018 / Ratgeber / Seite 26

Bei Aufwandsentschädigung kein Pflegepauschbetrag

Steuerrecht

Die mögliche gesetzliche Aufwandsentschädigung gilt als Einnahme, die dem Pauschbetrag entgegensteht, so das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 15 K 3228/16 E) in einem am 8. März 2018 bekanntgegebenen Urteil.

Im konkreten Fall war der Kläger zum Betreuer einer heute 92-jährigen Frau und deren 71-jährigen Sohn bestellt worden. Seit Oktober 2012 werden beide in einem Heim versorgt. 2015 hatte der Kläger für die ehrenamtliche Betreuung die mögliche gesetzliche steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten, konkret 798 Euro. In seiner Steuererklärung machte er zusätzlich für beide Betreuten den Pflegepauschbetrag in Höhe von jeweils 924 Euro geltend.

Das Finanzgericht lehnte das ab. Die Gewährung der Pflegepauschale setze voraus, dass der Steuerpflichtige für Pflegetätigkeiten keine Einnahmen erhält. Hier habe der Betreuer aber die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer erhalten.

Voraussetzung für die Pflegepauschale sei zudem eine Pflege »in nicht nur untergeordnetem Umfang« - konkret im Umfang von mindestens zehn Prozent des pflegerischen Gesamtbedarfs. Dass er diese Schwelle überschreitet, habe der Kläger nicht dargelegt. epd/nd