nd-aktuell.de / 18.04.2018 / Ratgeber / Seite 24

Unterschiedlich hohe Mieten sind zulässig

Serie zum Mietrecht

Auch in einer Wohnungsbaugenossenschaft sind unterschiedlich hohe Mieten möglich. Es besteht keine Verpflichtung, rückwirkend einem Mieter und Genossenschaftsmitglied gegenüber die Miete zu senken, wenn die Genossenschaft auf Grund der aktuellen Marktlage beschließt, künftig die Miete bei Neuvermietung zu reduzieren (Landgericht Berlin, Az. 63 S 227/00).

Laut DMB hatte sich der langjährige Mieter auf den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Wenn die Wohnungsbaugenossenschaft neuen Mietern Verträge zu günstigen Mietpreisen anbiete, müsse seine Miete auch entsprechend reduziert werden.

Diesen Anspruch lehnten die Berliner ab. Zwar dürfe die Genossenschaft einzelnen Genossen und Mietern nicht ohne rechtfertigenden Grund einen Vertragsschluss zu günstigeren Konditionen anbieten als anderen Genossen. In dem hier zu beurteilenden Fall hatte der Vorstand der Genossenschaft aber beschlossen, leer stehende Wohnungen zu niedrigeren Preisen zu vermieten. Das sei zulässig.

Aus dem genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz folge nicht, dass ein Mieter gegen seine Genossenschaft stets Anspruch auf Einräumung der günstigsten Konditionen hätte, die die Genossenschaft einem anderen Mieter gewährt. Die Genossenschaft sei nur zu einer relativen Gleichbehandlung verpflichtet und dürfe einen Mieter an alten, für ihn gegebenenfalls ungünstigen Vertragskonditionen festhalten, soweit diese durch sachliche Gründe gerechtfertigt seien. Ein derartiger Grund liege etwa dann vor, wenn Wohnungen zu niedrigeren Mieten angeboten werden müssen wegen einer Verschlechterung des Marktumfeldes.

Etwas anderes würde gelten, wenn die Genossenschaft die Mieten auf Grund einer günstigen Ertragsentwicklung reduzieren würde. Dann müssten gegebenenfalls alle Mieter und Genossen beteiligt werden. nd

Serie wird fortgesetzt - siehe nd-ratgeber vom 27. September, 4., 11., 18. Oktober, 1., 8., 15., 29. November, 6., 20. Dezember 2017, 3., 24. Januar, 7., 14., 28. Februar, und 14. März 2018.