Ankündigung über Preiserhöhung nur im Internet ist unzulässig

Urteil über Mobilfunkanbieter

  • OnlineUrteile.de
  • Lesedauer: 2 Min.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunkanbieters stand, er werde den Kunden jede Änderung »in Textform mitteilen«. Sie müssten dann innerhalb von sechs Wochen widersprechen, andernfalls seien die Änderungen genehmigt.

Die Vertragsverwaltung fand auf der Webseite des Unternehmens statt, in einem nur für Kunden zugänglichen Bereich mit dem Titel »Servicewelt«. Hier kündigte der Mobilfunkanbieter im März 2017 Preiserhöhungen an und wies auf das Widerspruchsrecht der Kunden hin. Per E-Mail und SMS teilte er den Kunden mit, in der »Servicewelt« gebe es aktuelle Informationen zum X-Tarif. Per Link konnten sie sich dort anmelden und die Auskunft zur Preiserhöhung lesen.

Ein Verbraucherschutzverein beanstandete dieses Vorgehen als unlauter und verlangte Unterlassung.

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 19. Oktober 2017 (Az. 6 U 110/17) entschied. Laut AGB setze eine Preiserhöhung voraus, dass die Kunden vorher eine entsprechende Mitteilung erhalten und über ihr Widerspruchsrecht informiert werden. Dieses Vorhaben nur auf der Webseite anzukündigen, genüge nicht, so das OLG. Anders als bei einem Briefkasten oder E-Mail-Account schauten die Kunden hier nicht unbedingt regelmäßig »rein«.

Ob sich Kunden in diesem Bereich der Webseite überhaupt einloggten - und wenn ja, wann -, sei offen. Wer das nicht oder zu spät tue, erfahre von den Plänen nichts und könne sein Widerspruchsrecht nicht wahrnehmen. Der E-Mail- oder SMS-Nachricht des Unternehmens könnten die Verbraucher nicht entnehmen, dass eine Preiserhöhung beabsichtigt sei. Da sei nur von aktuellen Tarif-Infos die Rede: Da könnten viele Kunden denken, es handle sich um Werbung, die sie nicht interessiere.

Wenn der Mobilfunkanbieter die Verbraucher nicht ausreichend über seine Pläne informiere, dürfe er nach der Widerspruchsfrist von sechs Wochen nicht davon ausgehen, dass ihr Schweigen Einverständnis mit der Preiserhöhung zum Ausdruck bringe. Dann stehe ihm das erhöhte Entgelt nicht zu.

Das Unternehmen dürfe den Vertragsinhalt nur ändern, wenn Kunden dem Preiserhöhungsverlangen ausdrücklich zustimmten oder wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen sei, nachdem er sie unmissverständlich über seine Absichten informiert habe, so weiter in der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts. OnlineUrteile.de

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