Kein wirksames Testament vom Alzheimer-Patient

Erbrecht

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Der Fall: 1967 hatte das Ehepaar W. ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sich die Partner gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Keiner der beiden Söhne wurde als Schlusserbe bestimmt. Herr W. starb bereits 1972. Frau W. zog 2004 in ein Altenheim. Da die Seniorin an Demenz litt, bestimmte das zuständige Gericht im gleichen Jahr die Söhne A. und B. zu ihren Betreuern. Sohn A. war verheiratet und hatte die (aus einer früheren Ehe stammende) Tochter seiner Frau adoptiert. Als A. 2007 starb, wurde sein Bruder B. allein Betreuer der Mutter.

Kurz darauf verfasste die Mutter im Pflegeheim ein notarielles Testament, in dem sie ihren Sohn B. als Alleinerben einsetzte. Sie schenkte ihm obendrein, vertraglich fixiert, Geldbeträge von insgesamt 160 000 Euro. 2013 starb die Seniorin mit 92 Jahren.

Nach ihrem Tod ließ Sohn B. ein zum Nachlass gehörendes Mehrfamilienhaus auf sich als Alleineigentümer umschreiben. Die Witwe seines Bruders focht in ihrem und im Namen der Tochter das zu Gunsten von B. erstellte Testament an. Das Testament und die Schenkungsverträge seien unwirksam, denn die Erblasserin habe 2007 an einer weit fortgeschrittenen Demenz gelitten. Sie sei testierunfähig gewesen. Daher müsse das Erbe geteilt werden.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 13. Juli 2017, Az. 10 U 76/16) befand, dass die unter Alzheimer leidende Erblasserin kein wirksames Testament verfassen konnte. Es befragte Ärzte, Pfleger, Notare und Bekannte nach dem Geisteszustand der Seniorin und kam zum Ergebnis, dass die Erblasserin bereits 2004 beim Umzug in das Pflegeheim infolge ihrer Demenz außerstande gewesen sei, Bedeutung und Tragweite eines Testaments zu erkennen. Sohn B. sei daher nicht Alleinerbe, denn das 2007 errichtete notarielle Testament sei nichtig.

Das Verhalten von B. belege dies: 2004 habe er die Betreuung für die Mutter beantragt, weil sie sich dem Verkauf einer Immobilie widersetzte - obwohl ihre monatlichen Einnahmen die Kosten des Pflegeheims nicht deckten. Sie habe in ihr Haus zurückkehren und dort sterben wollen. Daraus habe der Sohn damals richtig geschlossen, dass die Mutter ihre Situation nicht mehr realistisch einschätzen könne. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass B. im März 2007 angeblich wieder daran geglaubt habe, seine Mutter sei testierfähig. OnlineUrteile.de

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