Kommt ein Techniker im Auftrag des Vermieters, um in den Mietwohnungen die Rauchmelder zu überprüfen, sind Mieter verpflichtet, ihn in ihre Wohnung zu lassen. Das ist tagsüber von 8 Uhr bis 18 Uhr zumutbar. Wurde der Besuch mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per Aushang angekündigt, müssen ihn die Mieter akzeptieren - sonst riskieren sie eine Geldbuße (Ordnungsgeld). Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2017, Az. 33 C 1093/17 (52). OnlineUrteile.de
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1087591.rauchmelderkontrolle-dulden.html