nd-aktuell.de / 23.05.2018 / Ratgeber / Seite 25

Droht Gefahr vom Maibaum?

Grundstückseigentum

Das Amtsgericht München (Az. 155 C 20108/17) verurteilte nach Angaben vom 27. April 2018 damit einen Verein zur Beseitigung eines Maibaumes.

Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern in München hatte dem Verein in den 1990er Jahren vertraglich erlaubt, den Baum auf eigene Kosten und Risiko aufzustellen. Nach einem Sturm musste die Feuerwehr den etwa 30 Meter hohen Baum 2015 umlegen, weil er sich in der Halterung gelockert hatte und bedenklich schwankte.

Nach längeren Diskussionen mit Stadt und Versicherung und einem TÜV-Gutachten wurde er wieder aufgestellt, allerdings ohne Motivtafeln und Kranz.

Im vergangenen Jahr brachte der Verein die Wappentafeln und zwei Kränze wieder an. Ein Maibaum ohne Tafeln sei wie ein Auto ohne Räder, so lautete die Argumentation des Vereins. Ein Gutachten, das dem Baum trotz mittlerweile deutlich angerosteter Halterung bei Sturm auch mit Schmuck Standsicherheit bescheinigt hätte, holte der Verein nicht ein.

Die Eigentümergemeinschaft fürchtete nun die Haftung bei Unfällen. Der Versicherungsschutz sei wegen Verletzung von Bedingungen erloschen.

Der Richter am Amtsgericht München gab ihr im Urteil vom 22. Februar 2018 Recht. Für Kündigungen von Gefälligkeitsverhältnissen genüge ein vernünftiger Grund. Der sei gegeben: Grundsätzlich bedeutet das Aufstellen eines Maibaums eine erhebliche Gefahrenquelle für Dritte.

Der Streit ist noch nicht ausgestanden: Der Verein hat Berufung eingelegt, das Urteil ist somit nicht rechtskräftig. dpa/nd