Welche Rechte haben Mieter?

Asbest in der Wohnung

  • Lesedauer: 4 Min.

Asbest ist immer noch in den Gemäuern von vielen Wohnungen und Häusern verbreitet. Spätestens wenn Asbestfasern freigesetzt werden, zum Beispiel bei Umbauten, Reparaturen oder Modernisierungen, besteht für die Bewohner eine konkrete Gesundheitsgefahr.

Nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes (DMB), müssen Betroffene von ihrem Vermieter vor den Asbestgefahren gewarnt werden. Eine Übersicht über wichtige Urteile deutscher Gerichte zum Thema Asbest:

Gesundheitsgefahr

Eine mit Asbest belastete Wohnung ist mangelhaft, weil sie nur mit Angst vor Gesundheitsgefahren benutzt werden kann, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 30 U 20/01).

Asbestfasern

Das Einatmen von freigesetzten Asbestfasern im Kellergeschoss eines Wohnhauses stellt eine Gesundheitsverletzung dar. Das gilt auch, wenn der Mieter noch nicht erkrankt ist, befand das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 1 U 1380/10).

Nachtstromspeicherofen

Der Vermieter ist verpflichtet, asbesthaltige Nachtstromspeicheröfen auszutauschen, wenn eine Konzentration von 400 Fasern pro Kubikmeter Raumluft nachgewiesen wird. Das entschied das Landgericht Berlin (Az. 67 S 131/97).

Trennwände

Können in die Trennwände einer Wohnung wegen enthaltenen Asbestfasern keine Löcher gebohrt werden, liegt ein Mangel vor. Der Vermieter muss diesen Mangel nach Ansicht des Landgerichts Berlin (Az. 63 S 42/10) beseitigen.

Asbeststaub

Bei einer starken Asbestbelastung mit sichtbarem Asbeststaub ist die Wohnung nicht mehr nutzbar. Bleibt der Vermieter untätig und erhöht sich das asbestbedingte Risiko, hat der Mieter Schmerzensgeldansprüche, urteilte das Landgericht Dresden (Az. 4 S 73/10).

Anspruch auf Mietminderung?

Ein Mieter darf keineswegs automatisch die Miete mindern, wenn in den Wänden Asbest festgestellt wird.

Gebundener Asbest in den Wänden einer Wohnung berechtigt nicht automatisch zu einer Mietminderung. Das entschied das Landgericht Berlin (Az. 63 S 42/10). Zwar sei die Wohnung für den Mieter nur eingeschränkt nutzbar. Diese Einschränkung sei aber nicht erheblich, urteilten die Richter.

Im verhandelten Fall waren die Trennwände einer Wohnung asbestbelastet, wie die Zeitschrift »Das Grundeigentum« vom Eigentümerverband Haus & Grund berichtet. Die Mieter verlangten eine Instandsetzung und machten gleichzeitig eine Mietminderung geltend. Die Instandsetzungsklage sei zwar gerechtfertigt, befanden die Richter, nicht aber die Mietminderung.

Die gesundheitsgefährdenden Asbestfasern wären nur im Fall von mechanischer Einwirkung freigesetzt worden, etwa durch das Bohren von Löchern. Die Mieter hätten aber an leichten Trennwänden ohnehin keine schwere Lasten hängen können. Ihre Bilder hätten sie mittels Klebehaken aufhängen können.

Fußbodenfliesen

In einem anderen Fall gestand das Landgericht Berlin (Az. 65 S 419/10) eine Mietminderung in Höhe von zehn Prozent zu. Gerissene, asbesthaltige Fußbodenfliesen seien ein Mangel und berechtigen zu der Minderung. Die Fußbodenfliesen müssen ausgetauscht und ersetzt werden.

Mieter haben keinen Anspruch auf Auskunft

Mieter haben keinen generellen Auskunftsanspruch auf eine mögliche Asbestbelastung in ihrer Wohnung. Auch einen allgemeinen Anspruch auf Entnahme einer Materialprobe gibt es nicht, entschied das Landgericht Berlin (Az. 65 S 209/17), wie die Zeitschrift »Das Grundeigentum« berichtet. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Sachverständiger festgestellt hat, dass aufgrund einer vollständigen Überdeckung des Fußbodens durch Laminat keine Gefahr ausgeht.

Mieter wollten Auskunft zu Asbest im Fußboden

In dem verhandelten Fall wollten Mieter Auskunft darüber, ob in ihrer Wohnung Asbestplatten verlegt sind. Die Vermieterin hatte den Mietern dazu ein Gutachten übergeben, das eine Gesundheitsgefährdung ausschloss. Der Grund: Der in der Wohnung verlegte Laminatboden decke mögliche Asbestplatten ab.

Materialprobe vom Vermieter gefordert

Die Mieter wollten sich damit nicht zufrieden geben. Dem Sachverständigen wurden daraufhin Fotos vorgelegt, auf denen die Verlegung des Laminatbodens festgehalten worden war. Der Experte schloss daraus, dass weder asbesthaltige Vinyl-Flex-Platten noch asbesthaltige Bahnen ausgelegt worden waren. Auch das hielten die Mieter für unzureichend und verlangten von der Vermieterin eine Materialprobe.

Asbest ist nicht immer Gesundheitsgefahr

Ohne Erfolg: Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab. Dass bereits das Vorhandensein von Asbestbaustoffen zu einer Gesundheitsgefährdung führe, treffe nicht zu, erklärten die Richter. In diesen Fall lägen keine asbesthaltigen Baustoffe frei. Zudem hätten die Mieter sich überhaupt nicht mit den Aussagen des Sachverständigengutachtens beschäftigt, sondern dazu nur Vermutungen geäußert. Das Verhalten der Mieter sei vielmehr widersprüchlich, so das Gericht. DMB/dpa/nd

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