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Serie zu Arbeit, Studium und Wohnen

Jede Woche im nd-ratgeber Tipps von A wie Arbeit bis V wie Verbraucherschutz

  • Lesedauer: 4 Min.
In diesem nd-ratgeber erscheint der letzte Teil einer Serie von Beiträgen, die sich in erster Linie an Studentinnen und Studenten richten. Es geht um das Thema: Zulassung zum Studium – Kann ein Studienplatzplatz auch eingeklagt werden? Erläuterungen im nd-ratgeber.

Verbraucher: Was die Deutsche Bahn ab August 2018 vorhat. Die Deutsche Bahn steht im verschärften Preiskampf mit Billigfliegern und Bussen. Nun will der Konzern ab August mit neuen Angeboten die Fahrgastzahlen ankurbeln. Das Ziel: 280 Millionen Fahrgäste in ICE und Intercity bis 2030. Im letzten Jahr waren es 143 Millionen, für 2018 werden 180 Millionen angepeilt. Das soll unter anderem mit City-Tickets und Super-Sparpreis-Tickets erreicht werden. Die Details stehen im nd-ratgeber.

Soziales: Falscher Beitragsmeldung der
 Versicherer widersprechen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 10. Oktober 2017 entschieden, dass auf Leistungen aus einer freiwilligen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und/oder privaten Rentenversicherung keine Krankenversicherungsbeiträge geschuldet werden. Ein falscher Einbehalt von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beim Versorgungswerk führt zur Doppelverbeitragung. Weitere Einzelheiten des Urteils werden im nd-ratgeber dargelegt.

Arbeit: Arbeitsrecht - Bei häufigen Kurzerkrankungen können Arbeitgeber nur mit hohen Hürden einem Beschäftigten kündigen. Danach müssen sie konkret darlegen, warum bei dem Arbeitnehmer eine negative Gesundheitsprognose besteht und deshalb weitere Erkrankungen im großen Umfang zu erwarten sind, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem Urteil, das am 8. Mai 2018 veröffentlicht wurde. Ob eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen wirksam ist, müsse anhand eines dreistufigen Prüfungsschemas untersucht werden, urteilten die Richter. Weitere Informationen im nd-ratgeber.

Wohnen: Mietrecht – Mietrechtstipp zum Grillen auf Balkon oder Terrasse. Gerade wenn das Wetter wechselhaft ist, ist das Grillen auf dem Balkon eine Alternative zu einem Barbecue im Garten unter freiem Himmel. Nachbarn müssen das akzeptieren.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, die Mieter berücksichtigen müssen. Steht im Mietvertrag oder in der vereinbarten Hausordnung ausdrücklich, dass Grillen nicht erlaubt ist, hat man sich daran zu halten. Dies betrifft insbesondere die Verwendung von Holzkohlegrills wegen der höheren Brandgefahr. Auf was Mieter noch alles zu achten haben, wird im nd-ratgeber dargelegt.

Grund und Haus: Grundstück fürs Eigenheim – Wie groß sollte es sein? Wie viel Grundstück ein Haus braucht, hängt von der Grundfläche des Neubaus ab. Aber auch die Anforderungen der Kommunen haben Einfluss auf die Größe – und den Preis. Hier lohnt sich Sparen an der Größe. Jeder Quadratmeter kostet: Nicht nur die Baufläche für das Haus, sondern auch für Garten und Stellplätze. Hinzu kommen mögliche Vorgaben der Kommunen. Wie man herausfindet, wie viele Quadratmeter man braucht, informiert der nd-ratgeber.

Geld und Versicherung: Unwetterschutz für Haus und Wohnung. Extreme Niederschläge kommen immer häufiger vor. So verursachten 2016 Starkregenfälle Versicherungsschäden in Höhe von 940 Millionen Euro. Treffen kann es jeden, denn Starkregen tritt in allen Regionen auf – hochwassersichere Gebiete gibt es praktisch keine. Laut einer GfK-Umfrage aus dem Jahr 2016 ist aber nur 12 Prozent der befragten Immobilienbesitzer bewusst, wie bedrohlich Starkregen für ihr Eigentum sein kann. Welche Versicherung springt im Schadenfall ein? Wie lassen sich Hab und Gut schützen und ist im Ernstfall zu tun?Im nd-ratgeber gibt es dazu ausführliche Informationen.

Reiserecht: BGH-Urteil - Entschädigung nur für die entgangene Kreuzfahrt. Wegen einer kurzfristig geplatzten Karibik-Kreuzfahrt erhält ein Ehepaar eine Entschädigung für nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das Paar erfährt drei Tage vor der Abfahrt, dass die Kabine nicht reserviert ist. Der Streit führt bis zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Dabei ging es um Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit und Kosten für eine Ersatzreise. Der zuständige Senat des BGH entschied, dass nicht beides zugleich geht: sich für eine ausgefallene Reise entschädigen lassen und dann noch die Mehrausgaben für den spontanen Ersatzurlaub zurückverlangen. Den Aufpreis von knapp 900 Euro müssen also die Touristen schultern. Einzelheiten zum Urteil finden sich im nd-ratgeber.

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