nd-aktuell.de / 20.06.2018 / Ratgeber / Seite 28

Ordnungsgeld gegen Kaffeefahrtveranstalter erwirkt

Verbraucherzentrale Brandenburg

In einem Verfahren der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) wurde die Firma RSC Aktiv & Vital GmbH aus Berlin verurteilt, Verbraucher beim Abschluss von Verträgen auf Verkaufsveranstaltungen korrekt zum gesetzlichen Widerrufsrecht zu belehren.

Dagegen verstieß der Anbieter, indem er danach in einer Widerrufsbelehrung seine Firmen- und Adressangaben wegließ. Nach dem erneuten Einsatz der VZB vor Gericht muss das Unternehmen nun ein Ordnungsgeld von 5000 Euro an den Staat zahlen.

Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Berlin im Jahr 2016 war, dass die Firma RSC seinerzeit eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in Verträgen mit Verbrauchern über den Kauf von Matratzen auf Werbeverkaufsveranstaltungen verwendet hatte. Deshalb wurde sie vom Gericht verurteilt, künftig korrekt zum Widerrufsrecht zu informieren.

»Die RSC ließ trotz des Urteils später ihre Firmen- und Adressangaben in der Widerrufsbelehrung weg und erschwerte den Kunden damit das diesen zustehende Widerrufsrecht«, so die Juristin Sabine Fischer-Volk. »Ohne entsprechende Angaben weiß der Kunde nicht, wohin er den Widerruf schicken soll.«

Die Verbraucherzentrale Brandenburg strengte daraufhin ein Auskunftsersuchen bei der Deutschen Post AG an und klagte erneut gegen die RSC. Sie erwirkte ein Ordnungsgeld in Höhe von 5000 Euro, das die RSC nun an den Staat zahlen muss. Damit steht zu hoffen, dass Verbraucher zukünftig nicht mehr ohne die notwendigen Informationen für das Versenden eines Widerrufs gelassen werden.

Unbedingt vom Widerrufsrecht Gebrauch machen

Um sich vor den ungewollten Folgen von Vertragsabschlüssen auf Kaffeefahrten zu schützen, muss man als Verbraucher immer wachsam bleiben: Es gilt darauf zu achten, dass konkrete Firmenangaben schon in der Werbung und später auf den Vertragsformularen stehen.

Gegenüber den Versprechen und Anpreisungen der Verkäufer sollten Verbraucher überaus kritisch sein. »Und wenn sie doch übereilt einen Vertrag geschlossen haben, sollten sie unbedingt von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen«, rät die Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. VZB/nd