nd-aktuell.de / 18.07.2018 / Ratgeber / Seite 28

Erst nach drei Tagen teuer

Rund um das Abschleppen

Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az. 3 C 25.16). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (DAH) berichtet, hatte eine Frau ihr Auto in einer Straße abgestellt, in der das Parken gewöhnlich erlaubt war. Danach war die Frau in den Urlaub geflogen. In dieser Zeit stellte die Stadtverwaltung Halteverbotsschilder wegen eines Umzugs auf und ließ das Auto der Frau abschleppen, weil es zum Umzugszeitpunkt noch in der Parkverbotszone stand. Die Abschleppkosten und eine Verwaltungsgebühr sollte die Fahrzeughalterin tragen.

Sie klagte vor dem Bundesverwaltungsgericht und bekam Recht. Die Kosten für das Abschleppen könnten nur dann auf die Fahrzeughalter umgelegt werden, wenn die Halteverbotsschilder mit mindestens drei vollen Tagen Vorlaufzeit aufgestellt würden. »Kürzere Fristen wären eine unangemessene Belastung für die Autofahrer, weil diese damit gezwungen wären, in engen Abständen zu kontrollieren, ob ihr Auto noch zulässig abgestellt ist«, erklärt dazu Rechtsanwalt Thorsten Ruge.

Im vorliegenden Fall war die Frist nicht eingehalten worden. Zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen des Autos lagen keine vollen drei Tage. Deshalb muss die Klägerin die Kosten für das Abschleppen nicht tragen. DAH/nd