Die Rechte von Fluggästen bei Streiks

EU-Verordnungen sehen klare Regeln vor - ausgerechnet bei Entschädigungen ist die Lage unklar

  • Lesedauer: 3 Min.

INFORMATIONEN: Erster Ansprechpartner für Flugreisende ist immer die Fluggesellschaft, bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter. Auch der jeweilige Flughafen bietet auf seiner Internetseite ausführliche Informationen über die aktuellen Abflug- und Ankunftszeiten. Bei Informationen aus dem Internet ist es sinnvoll, sich diese auszudrucken, um später einen Beleg zu haben.

BAHNFAHREN, STORNIEREN ODER UMBUCHEN: Einen streikbedingt gestrichenen oder mehr als fünf Stunden verspäteten Flug kann der Kunde stornieren, er bekommt dann sein Geld zurück. Wer trotzdem fliegen will, hat Anspruch auf einen späteren Flug. Das kann aber dauern, bis der Streik vorbei ist - und auch länger, da ein Rückstau entstehen kann.

VERSPÄTUNG: Bei Flügen bis zu 1500 Kilometern haben Fluggäste ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen - also Telefonate oder E-Mails, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenfalls auch eine Übernachtung im Hotel samt Beförderung dorthin. Bei einer Strecke von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es Unterstützung nach drei Stunden, ab 3500 Kilometern nach vier Stunden.

PÜNKTLICHKEIT: Auch bei einer großen absehbaren Verspätung sollten Passagiere immer zur ursprünglichen Abflugzeit am Flughafen sein. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Fluggesellschaft doch früher einen Ersatzflug anbieten kann - und Reisende ihn dann verpassen. »Passagiere sollten unbedingt die aktuelle Lage beobachten und regelmäßig den Status ihres Fluges überprüfen«, erklärt Laura Kauczynski, Expertin für Fluggastrechte des Flugrechteportals AirHelp.

ENTSCHÄDIGUNG: Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere laut einer EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von je nach Länge der Strecke bis zu 600 Euro - aber nur, wenn kein »außergewöhnlicher« Umstand daran schuld ist. Die Fluggesellschaften werten aber neben schlechtem Wetter auch Streiks als außergewöhnlichen Umstand und verweigern daher Entschädigungen. Ob diese Haltung rechtlich korrekt ist, ist allerdings umstritten. Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch Streiks zu den außergewöhnlichen Umständen zählen. Dagegen urteilte der Europäische Gerichtshof im April dieses Jahres, dass selbst ein unangekündigter Streik des Airline-Personals in besonderen Fällen nicht die Fluggesellschaften von ihrer Pflicht befreit, Entschädigungen auszahlen zu müssen. Dabei ging es um Passagiere, die am Tag nach dem Streik nicht fliegen konnten - ihre Maschine war überbucht, da in ihr die Gestrandeten des Streiktages befördert wurden. Man könnte aber auch die Frage stellen, ob nicht gerade Ryanair selbstverschuldet in den Streik geraten ist, da sich die Airline beharrlich weigert, auf irgendwelche Forderungen ihres Personals einzugehen. Letztlich müssen betroffene Passagiere, die Entschädigungen haben wollen, selbst tätig werden - entweder über einen Anwalt oder ein Flugrechteportal, was mit Kosten verbunden ist. nd/AFP

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