Vermieter muss selbst malern

Bundesgerichtshof: Unrenoviert gemietete Wohnungen müssen beim Auszug nicht renoviert werden

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Karlsruhe. Für Mieter, die aus ihrer Wohnung ausziehen, ist es eine unschöne Erfahrung. Obwohl gerichtlich mehrfach festgestellt wurde, dass Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters sind, erlegt dieser die Pflicht zum Renovieren in Zusatzklauseln im Mietvertrag häufig trotzdem dem Mieter auf. Wenn die Wohnung jedoch unrenoviert übernommen wurde, ist dies nichtig. Dann kann der Mieter nicht zur abschließenden Renovierung verpflichtet werden.

Nicht selten übernehmen Mieter die vermeintliche Pflicht zur Renovierung ihrem Vormieter jedoch ab. Gilt dann auch Renovierungspflicht, wenn sie wieder ausziehen? Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied am Mittwoch, dass eine solche Renovierungsvereinbarung keinen Einfluss auf Verpflichtungen im Mietvertrag hat. Das Gericht stärkte damit auch für einen solchen Sonderfall die Rechte von Mietern im Streit um Schönheitsreparaturen. (Az. VIII ZR 277/16)

Der betroffene Mieter im konkreten Fall hatte die Wohnung unrenoviert übernommen, allerdings eine Renovierungsvereinbarung mit seiner Vormieterin geschlossen. Er hatte von ihr einige Gegenstände in der Wohnung übernommen und sich im Gegenzug unter anderem dazu bereit erklärt, Renovierungsarbeiten zu übernehmen.

Der Mieter nahm vor dem Auszug zwar Schönheitsreparaturen vor, die die Vermieterin aber als mangelhaft ansah. Sie ließ deshalb die Wohnung streichen und verlangte dafür Schadenersatz. Der Mieter wiederum verwies auf die Rechtsprechung des BGH. Das Karlsruher Gericht hatte im März 2015 mit einem Grundsatzurteil die Rechte von Mietern bei geforderten Schönheitsreparaturen gestärkt. Nach der Entscheidung sind Klauseln zu solchen Reparaturen unwirksam, wenn dem Mieter einer unrenoviert übernommenen Wohnung Arbeiten wie das Streichen der Wohnung ohne angemessenen Ausgleich auferlegt werden.

Die Vermieterin in dem vom BGH zu entscheidenden Fall war allerdings der Ansicht, dass diese Rechtsprechung durch die bestehende Renovierungsvereinbarung nicht angewandt werden könne. In der Vorinstanz war ihre Klage auch erfolgreich. Im Berufungsverfahren entschied das Landgericht Lüneburg, durch die bestehende Vereinbarung könne der Mieter so behandelt werden, als hätte er die Wohnung renoviert übernommen. Die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter sei deshalb nicht unangemessen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Der für das Mietrecht zuständige BGH-Zivilsenat hob das Urteil nun auf. Die Richter entschieden, dass die im Jahr 2015 festgelegten Grundsätze auch bei einer Renovierungsvereinbarung wie in diesem Fall anwendbar blieben. Den Mieter so zu stellen, als habe er eine renovierte Wohnung übernommen, verlange von ihm die Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führe dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst erhalten habe. Die Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter sei auf diese beschränkt. Sie habe deshalb keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag enthaltenen Verpflichtungen. AFP/nd

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