Tattoos erlaubt

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Die Berliner Polizei muss Bewerber mit sichtbaren Tätowierungen einstellen, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. In einer Eilentscheidung des Berliner Verwaltungsgerichtes (Az. VG 5 L 248.18) heißt es: Ein Verbot, sichtbare Tätowierungen zu tragen, sei ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht von Bewerbern und deshalb nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Das fehle bislang.

Geklagt hatte ein 26-jähriger Bewerber für den mittleren Dienst der Schutzpolizei im Land Berlin. Der Bewerber trägt zum Teil großflächige Tattoos am linken Arm und rechten Unterarm sowie an der linken Schulter und an einem Handgelenk. Der Polizeipräsident hatte die Bewerbung unter Verweis auf die Tätowierungen abgelehnt. Bei den Tattoos handele es sich um Abbildungen, verschiedene Symbole und einen Sinnspruch. Die Tätowierungen zeigten unter anderem Fußballvorlieben und wiesen familiäre Bezüge auf. Der Polizei schienen diese wegen ihrer Größe und der Motivvielfalt »geeignet, die Repräsentationsziele der Polizei zu beeinträchtigen«. Eine Einstellung käme deshalb erst nach der Entfernung der Tätowierungen in Betracht.

Das Gericht verpflichtete die Behörde vorläufig, den Antragsteller weiter am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen. Eine Ablehnung wegen seiner sichtbaren, inhaltlich aber nicht beanstandeten Tätowierungen sei rechtswidrig.

Damit sind bis zu einer Entscheidung des Gesetzgebers, ob und in welchem Umfang Tätowierungen im öffentlichen Dienst untersagt sind, Polizeibeamte im Land Berlin berechtigt, Tätowierungen zu tragen. Die Tattoos dürfen in ihrem Sinngehalt aber nicht gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen. Unzulässig wären Tätowierungen, die einen strafbaren Inhalt hätten oder denen ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue zu entnehmen sei.

Ob der Antragssteller jetzt tatsächlich eingestellt wird, hänge nun insbesondere von seiner noch nicht geprüften gesundheitlichen Eignung ab. epd/nd

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