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Fiskus verweigerte Handwerkerleistungen kurz nach dem Einzug

Steuerrecht

  • Lesedauer: 1 Min.

Der Fall: Als eine Familie ihren Neubau bezog, waren etliche Handwerkerleistungen noch nicht erbracht, so zum Beispiel das Anbringen des Außenputzes an der Fassade, Pflasterungsarbeiten und das Verlegen eines Rollrasens. Weil die Unternehmen in einem bereits bewohnten Objekt tätig waren, wollten die Steuerzahler den Lohnkostenanteil der Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen,

Doch das Finanzamt verwies darauf, dass dies bei neu errichteten Objekten grundsätzlich nicht möglich sei. Und genau darum handle es sich hier. Dass die Familie bereits eingezogen sei, ändere nichts an der Rechtslage.

Das Urteil: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 6 K 6199/16) verweigerte die steuerliche Anerkennung der Handwerkerleistungen kurz nach dem Einzug und verwies die Steuerzahler auf den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Arbeiten mit der Neubaumaßnahme. Diese machten eine Anerkennung der Handwerkerleistungen durch den Fiskus unmöglich. Das treffe sowohl auf die Anbringung des Fassadenputzes als auch auf die Gestaltung der Außenanlagen zu.

Der Fall ist wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung derzeit vor dem Bundesfinanzhof in München (Az. VI R 53/17) anhängig. LBS/nd

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