Nachbarschaft mit Missklängen

BGH klärt Streit um laute Trompete

  • Lesedauer: 4 Min.

Musik entspannt und tut der Seele gut - aber sie geht an die Nerven, wenn man unfreiwillig beschallt wird. Ein Trompetenspieler aus Augsburg liegt mit seinen Nachbarn seit Jahren im Clinch. Der Streit ist so festgefahren, dass ihn die obersten Zivilrichter am Bundesgerichtshof (BGH, Az. V ZR 143/17) lösen müssen. Ende September 2018 trafen beide Seiten in Karlsruhe aufeinander.

Was ist passiert?

Der Mann ist Berufsmusiker beim Staatstheater Augsburg und probt zu Hause. Zwei Stunden in der Woche kommen Schüler zum Unterricht. Die Nachbarn im Reihenhaus eine Tür weiter können es nicht mehr hören: »Das ist kein Trompetenspiel, sondern ständiges Üben von Sequenzen, stundenlang.« Radiohören und Fernsehen sei in normaler Lautstärke nicht mehr möglich. Mit einer Schlichtung ließ sich der Streit nicht lösen. Die Nachbarn verklagten den Musiker, er soll sein Haus besser dämmen. »Wir wollen einfach, dass es leise ist«, sagt ihr Anwalt.

Wie viel Hausmusik ist erlaubt?

Niemand muss auf das Musizieren daheim komplett verzichten. Für die Gerichte ist es »Bestandteil eines sozial üblichen Verhaltens« und gehört zur grundgesetzlich geschützten Entfaltung der Persönlichkeit. Weil sich kaum ein Instrument in Zimmerlautstärke spielen lässt, müssen allerdings die Ruhezeiten eingehalten werden.

In vielen Bundesländern geht die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr. Ruhezeiten stehen oft auch in der Hausordnung oder im Mietvertrag. Dort kann außerdem festgelegt sein, wie lange am Tag höchstens gespielt werden darf.

Wie stark darf das Musizieren eingeschränkt werden?

Der BGH hat 1998 entschieden, dass eine Ruhezeit von 20 bis 8 und von 12 bis 14 Uhr »ausreichend Freiräume zum Musizieren« lässt. Maßgebend seien aber die »tatsächlichen Gegebenheiten«. So brauchen die Bewohner einer Seniorenwohnanlage in der Regel mehr Ruhe als ein junges Paar in einer Wohnung. Es kommt darauf an, wie hellhörig das Gebäude ist und wie laut die Umgebung und welche Art von Musik gemacht wird. Auch wenn es - wie hier im eigenen Reihenhaus - keine Vorgaben gibt. »Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme«, erläutert Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. »Das Recht, Musik zu spielen, muss so schonend wie möglich ausgeübt werden.«

Was bedeutet das?

Zwei bis drei Stunden Musik am Tag sind Nachbarn normalerweise zuzumuten. Gerichte haben einzelnen Spielern aber auch schon strengere Auflagen gemacht, zum Beispiel maximal eineinhalb Stunden für ein Akkordeon. Beschränkungen der Lautstärke durch die Hausordnung darf es laut BGH nur bei »nicht mehr hinnehmbaren Störungen« wie Schlagzeug-Übungen oder Bandproben geben. Der Konzertpianist genießt gegenüber dem Anfänger keine Privilegien - auf die Qualität der Musik kommt es nicht an. Einzelne Profis haben vor Gericht allerdings schon sehr lange Spielzeiten durchgesetzt.

Was, wenn es ernsthaft zum Streit kommt?

Lässt der Nachbar nicht mit sich reden, müssen Mieter den Vermieter einschalten. Ein Musiker, der es trotzdem weiter übertreibt, riskiert eine Abmahnung. Wird ein Mieter ständig durch Musik gestört, ist das ein Grund, die Miete zu mindern - der Musiker muss dann damit rechnen, dass der Vermieter Schadenersatz will.

Zerstrittenen Haus- und Wohnungseigentümern helfen Schlichter oder Mediatoren dabei, eine für alle akzeptable Lösung zu finden. »Wir können nur raten, das außergerichtlich zu klären«, sagt Julia Wagner, Referentin für Recht beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Wenn ein Gericht entscheide, habe immer einer das Nachsehen - manchmal sogar beide.

Wie stehen die Chancen im Augsburger Trompetenstreit?

Das Landgericht hat dem Musiker nach einem Ortstermin Auflagen gemacht. Im Moment darf er in der Woche nicht mehr als zehn Stunden spielen und muss dazu in einen Übungsraum unterm Dach. Samstags und sonntags sind Proben nur ausnahmsweise vor schwierigen Konzerten erlaubt. Daheim Schüler unterrichten darf der Mann nicht mehr. »Das scheint uns deutlich zu streng zu sein«, sagt die Vorsitzende BGH-Richterin Christina Stresemann in der Verhandlung. Aber auch der Nachbar müsse zu seinem Recht kommen. »Es gilt natürlich nicht das Alles-oder-nichts-Prinzip.« Das Urteil wird am 24. Oktober verkündet. dpa/nd

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